Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

82 I. Das Deutsche Reich. 
des Sterbegeldes zu Rürzen ist, auf das der Verstorbene 
selbst gesetzlich versichert war. 
Freiwillig beigetretenen Mitgliedern kann durch die 
Satzung eine Wartezeit von höchstens sechs Wochen vor- 
geschrieben, für bereits eingetretene VBersicherungsfälle 
können durch Satzungsänderungen die Leistungen erhöht, 
nicht aber herabgesetzt werden. Die Krankenhilfe ruht 
während Verbüzung einer Freiheitsstrafe oder bei Unter- 
bringung in einem Arbeitshause oder in einer Besserungs- 
anstalt; doch ist von ihm bisher Unterhaltenen das Haus- 
geld zu gewähren, während des Aufenthalts im Auslande, 
sobald diesem der Kassenvorstand nicht zugestimmt hat, 
für ausgewiesene Ausländer. Versicherte, die ihren Auf- 
enthalt im Inlande aufgeben, ohne daß die Kranken- 
hilfe ruht, Käönnen durch einmalige Zahlung abgefunden 
werden. 
Träger der Krankenversicherung sind die Orts- 
krankenkassen, Landkrankenkassen, Betriebs- 
krankenkassen und die Innungskrankenkassen. 
Erstere beiden sind in der Regel innerhalb des Bezirks 
eines Versicherungsamts zu errichten. Die Landesgesetz- 
gebung kann bestimmen, daß Neine Landkrankenkassen 
neben den allgemeinen Ortskrankenkassen errichtet wer- 
den, ebenso Rkann deren Einrichtung mit Genehmigung 
des Oberversicherungsamts unterbleiben, wenn das Be- 
dürfnis verneint wird; andernfalls muß die Ortskranken- 
kasse oder die Landkrankenkasse mindestens 250 Pflicht- 
mitglieder haben, wenn die eine neben der anderen 
errichtet werden soll. Die Errichtung solcher Kassen 
erfolgt durch Beschluß des Gemeindeverbandes, bei nicht 
rechtzeitiger Errichtung ordnet das Oberversicherungsamt 
diese an. Versicherungspflichtige, die weder einer knapp- 
schaftlichen Krankenkasse noch einer besonderen Orts-, 
einer Betriebs= oder Innungskrankenkasse angehören, 
sind Mitglieder der allgemeinen Orts= oder der Land- 
krankenkasse ihres Erwerbszweigs oder Beschäftigungs- 
orts. Mitglieder der Landkrankenkassen sind die in der 
Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienstboten, die im 
Wandergewerbe Beschäftigten, sowie die Hausgewerbe- 
treibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten; doch 
können ihnen vom Bundesrat noch andere Gruppen 
von Versicherten zugewiesen werden, die vor diesem Gesetz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.