Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 83
nicht gesetzlich versicherungspflichtig waren. Bestehende
Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbs—
zweige oder Betriebsarten können neben der allgemeinen
Ortskrankenkasse fortbestehen bleiben, wenn sie mindestens
250 Mitglieder zählen, ihr Fortbestand den Bestand oder
die Leistungsfähigkeit der allgemeinen Orts- und der
Landkrankenkasse des Bezirks nicht gefährdet, ihre
satzungsmäßigen Leistungen denen der Ortskrankenkasse
mindestens gleichwertig sind, ihre Leistungsfähigkeit
dauernd sicher ist und sie nicht über den Bezirk des
Versicherungsamts hinausreichen. In die besonderen
Ortskrankenkassen gehören diejenigen Gruppen von Ver-
sicherungspflichtigen, für welche sie errichtet sind; durch
Satzung Rhann ihr Mitgliederkreis nicht erweitert werden.
Eine Betriebskrankenkasse kann vom Arbeitgeber
errichtet werden für jeden Betrieb, in dem er für die
Dauer mindestens 150, und für jeden landwirtschaftlichen
oder Binnenschiffahrtsbetrieb, in dem er mindestens 50 Ver—
sicherungspflichtige beschäftigt. In diese Kasse gehören
alle im Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen.
Bei Saisonbetrieben muß die Mindestzahl mindestens
für zwei Monate vorhanden sein. Eine Betriebskranken—
kasse darf nur errichtet werden, wenn sie den Bestand
oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgemeiner Orts—
krankenkassen und Landkrankenkassen nicht gefährdet,
d. h. wenn diese nach Errichtung der Betriebskranken-
kasse mehr als 1000 Mitglieder behält, wenn ihre satzungs-
mäßigen Leistungen gleichwertig und ihre Leistungs-
fähigkeit dauernd sicher ist. Bauherren, die zeitweilig
eine größere Anzahl von Arbeitern in einem vorüber-
gehenden Baubetriebe beschäftigen, kann durch das Ober-
versicherungsamt die Errichtung einer Betriebskranken-
kasse vorgeschrieben werden. Eine Innung khann für
die ihr angehörigen Betriebe ihrer Mitglieder unter den
für Errichtung von Betriebskrankenkassen bestehenden
Voraussetzungen eine Innungskrankenkasse errichten;
bei der Errichtung ist der Gesellenausschuß, die Ge-
meindebehörde, die Handwerkskammer sowie die Auf-
sichtsbehörde der Innung zu hören.
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit
dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige
Beschäftigung, also ohne Rüchksicht darauf, ob sie vom
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