Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

84 J. Das Deutsche Reich. 
Arbeitgeber vorschriftsgemäß, d. h. drei Tage nach Be— 
ginn der Beschäftigung, angemeldet worden waren oder 
nicht, die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter mit 
dem Tage ihrer Anmeldung bei der Kasse. Erkrankte 
Versicherungsberechtigte können von der Kasse zurück— 
gewiesen werden. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der 
Versicherte Mitglied einer anderen Krankenkasse oder 
knappschaftlichen Krankenkasse wird. Versicherungs— 
berechtigte verlieren die Mitgliedschaft, wenn sie zweimal 
nacheinander am Zahltage die Beiträge nicht entrichten 
und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen 
vergangen sind, sowie wenn ihr jährliches Gesamt— 
einkommen 4000 übersteigt. 
Für jede Krankenkasse ist eine Satzung zu errichten, 
für Orts- und Landkrankenkassen von dem Gemeinde— 
verband nach Anhörung beteiligter Arbeitgeber und Ar— 
beitnehmer, für Betriebskrankenkassen vom Arbeitgeber 
und seinem Vertreter nach Anhörung von Beschäftigten, 
für Innungskrankenkassen von der Innungsversamm— 
lung unter Beteiligung des Gesellenausschusses. Die 
Satzung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungs- 
amts und darf nicht versagt werden, wenn die Satzung 
den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Das Ver- 
hältnis der Krankenkassen zu Arzten, Zahnärzten, Kranken- 
häusern und Apotheken ist in der Reichsversicherungs- 
ordnung geregelt. Die Kasse soll in der Regel ihren 
Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Arzten 
freilassen. Bei ernstlicher Gefährdung der ärztlichen Ver- 
sorgung einer Krankenkasse Kann das Oberversicherungs- 
amt die Kasse auf ihren Antrag widerruflich ermächtigen, 
statt der Krankenpflege eine bare Leistung bis zu 2/8 des 
Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen Krankengeldes zu 
gewähren. Die Satzung hann den Vorstand ermächtigen, 
die Krankenhausbehandlung nur durch bestimmte Kranken- 
häuser und die Gewährung bzw. Bezahlung von Arzneien 
nur in bestimmten Apotheken zu bewilligen. 
Die Mlittel für die Krankenversicherung sind von den 
Arbeitgebern zu einem Drittel, von den versicherungs- 
pflichtigen Versicherten zu zwei Dritteln aufzubringen. 
Bei Innungskrankenkassen Rann die Beitragsleistung je 
auf die Hälfte festgesetzt werden. Versicherungsberechtigte 
haben die Beiträge allein zu tragen. Bei Arbeits-
	        
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