Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 87
mäßigen Baubetriebs; das Schornsteinfeger-, das Fenster-
putzer-, das Fleischergewerbe und der Betrieb von Bade-
anstalten; der gesamte Betrieb der Eisenbahner und der
Post= und Telegraphenverwaltungen sowie die Betriebe
der Marine= und Heeresverwaltungen; der Binnenschiff-
fahrts-, der Flößerei-, der Prahm= und der Fuhrbetrieb,
das Schiffziehen (Treidelei), die Binnenfischerei, die Fisch-
zucht, die Teichwirtschaft und die Eisgewinnung, wenn
sie gewerbsmäßig betrieben oder vom Reiche, einem
Bundesstaat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einer anderen öffentlichen Körperschaft verwaltet
werden, der Baggereibetrieb sowie das Halten von Fahr-
zeugen auf Binnengewässern; der Fuhrwerksbetrieb, der
Speditionsbetrieb, der Fahrbetrieb, der Reittier= und der
Stallhaltungsbetrieb, wenn sie gewerbsmäßig betrieben
werden, das Halten von andern Fahrzeugen als Wasser-
fahrzeuge, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft
bewegt werden, sowie das Halten von Reittieren; der
Speicher-, der Lagerei= und der Kellereibetrieb, wenn sie
gewerbsmäßig betrieben werden; der Gewerbebetrieb der
Güterpacher, Güterlader, Schaffer, Bracher, Wäger,
Miesser, Schauer, Stauer; Betriebe zur Beförderung von
Personen und Gütern und Holzfällungsbetriebe, wenn
sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden
sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs hinaus-
geht; unter der gleichen Voraussetzung Betriebe zur Be-
handlung und Handhabung der Ware.
Betriebe ohne besondere Unfallgefahr Kann der Bundes-
rat für versicherungsfrei erklären. Gegen Betriebs-
unfälle sind versichert Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehr-
linge, Betriebsbeamte mit Jahresarbeitsverdienst bis zu
5000 „, Werkmeister und Techniker. Die Satzung kann
die Versicherungspflicht erstrechen auf Betriebsunter-
nehmer, deren Jahresarbeitsverdienst nicht 3000 4 über-
steigt oder die regelmäßig keine oder höchstens zwei
Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen, ferner
auf Hausgewerbetreibende, die Unternehmer eines ver-
sicherungspflichtigen Betriebs sind, sowie auf Betriebs-
beamte mit höherem Jahresarbeitsverdienst als 5000 M.
Unternehmer sowie Binnenlootsen, die ihr Gewerbe für
eigene Rechnung betreiben, können sich gegen die Folgen
von Betriebsunfällen unter gewissen Voraussetzungen