Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 89
lich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, ist für
die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente von zusammen
1½ des Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren, ebenso
unter der gleichen Voraussetzung elternlosen Enkeln. Die
Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 3/5 des Jahres-
arbeitsverdienstes nicht übersteigen.
Die Nente ruht, solange der Berechtigte eine Freiheits-
strafe von mehr als einem Monat verbüßt, oder in einem
Arbeitshause oder einer Besserungsanstalt untergebracht
ist oder sich im Auslande aufhält, ohne der Genossen-
schaft seinen Aufenthalt mitzuteilen oder sich beim zu-
ständigen Konsul auf Verlangen vorzustellen, ferner so-
lange der berechtigte Ausländer wegen Verurteilung in
einem Strafverfahren aus dem Reichsgebiet ausgewiesen
ist. Beträgt die Rente eines Verletzten 1/5 der Vollrente
oder weniger, so Kkann ihn die Genossenschaft mit seiner
Zustimmung nach Anhören des Versicherungsamts mit
einem entsprechenden Kapitale abfinden. Ein berechtigter
Ausländer, der seinen Aufenthalt im Inlande aufgibt,
Rkann mit seiner Zustimmung mit dem dreifachen Betrag
seiner Jahresrente, ohne seine Zustimmung mit einem
dem Werte seiner Jahresrente entsprechenden Kapitale
abgefunden werden.
Träger der Unfallversicherung sind in erster Reihe die
mit voller Selbstverwaltung ausgestatteten Berufs-
genossenschaften, daneben das Reich, die Bundes-
staaten und Gemeinden für die auf ihre Rechnung
gehenden Betriebe. Die Berufsgenossenschaften, zu denen
sich die Betriebsunternehmer gleicher oder verwandter
Industriezweige zusammenzuschließen haben, werden nach
örtlichen Bezirken gebildet und regeln ihre Verhältnisse
durch eine von der Genossenschaftsversammlung zu be-
schließende, der Genehmigung des Reichsversicherungs-
amts bedürfende Satzung; sie haben die Mittel für ihre
Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge, die nach Ge-
fahrenklassen abgestuft werden, aufzubringen auf dem
Wege des Umlageverfahrens; die landwirtschaftliche Be-
rufsgenossenschaft nach dem Maßstabe des Arbeitsbedarfs
und der Gefahrenklassen, an dessen Stelle aber auch
Zuschläge zu direkten Staats= oder Gemeindesteuern
beziehentlich Aufbringung nach der Kulturart, Fläche
in Verbindung mit Grundsteuer, Reinertrag, Ertrags-