Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 89 
lich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, ist für 
die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente von zusammen 
1½ des Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren, ebenso 
unter der gleichen Voraussetzung elternlosen Enkeln. Die 
Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 3/5 des Jahres- 
arbeitsverdienstes nicht übersteigen. 
Die Nente ruht, solange der Berechtigte eine Freiheits- 
strafe von mehr als einem Monat verbüßt, oder in einem 
Arbeitshause oder einer Besserungsanstalt untergebracht 
ist oder sich im Auslande aufhält, ohne der Genossen- 
schaft seinen Aufenthalt mitzuteilen oder sich beim zu- 
ständigen Konsul auf Verlangen vorzustellen, ferner so- 
lange der berechtigte Ausländer wegen Verurteilung in 
einem Strafverfahren aus dem Reichsgebiet ausgewiesen 
ist. Beträgt die Rente eines Verletzten 1/5 der Vollrente 
oder weniger, so Kkann ihn die Genossenschaft mit seiner 
Zustimmung nach Anhören des Versicherungsamts mit 
einem entsprechenden Kapitale abfinden. Ein berechtigter 
Ausländer, der seinen Aufenthalt im Inlande aufgibt, 
Rkann mit seiner Zustimmung mit dem dreifachen Betrag 
seiner Jahresrente, ohne seine Zustimmung mit einem 
dem Werte seiner Jahresrente entsprechenden Kapitale 
abgefunden werden. 
Träger der Unfallversicherung sind in erster Reihe die 
mit voller Selbstverwaltung ausgestatteten Berufs- 
genossenschaften, daneben das Reich, die Bundes- 
staaten und Gemeinden für die auf ihre Rechnung 
gehenden Betriebe. Die Berufsgenossenschaften, zu denen 
sich die Betriebsunternehmer gleicher oder verwandter 
Industriezweige zusammenzuschließen haben, werden nach 
örtlichen Bezirken gebildet und regeln ihre Verhältnisse 
durch eine von der Genossenschaftsversammlung zu be- 
schließende, der Genehmigung des Reichsversicherungs- 
amts bedürfende Satzung; sie haben die Mittel für ihre 
Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge, die nach Ge- 
fahrenklassen abgestuft werden, aufzubringen auf dem 
Wege des Umlageverfahrens; die landwirtschaftliche Be- 
rufsgenossenschaft nach dem Maßstabe des Arbeitsbedarfs 
und der Gefahrenklassen, an dessen Stelle aber auch 
Zuschläge zu direkten Staats= oder Gemeindesteuern 
beziehentlich Aufbringung nach der Kulturart, Fläche 
in Verbindung mit Grundsteuer, Reinertrag, Ertrags-
	        
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