142 9. Hannöversches Grundgegetz 1833.
S 5. Der König hat das Recht, bei längerer Abwegenheit
eine Stellvertretung anzuordnen und deren Befugnisse zu bestimmen.
Würde die Stellvertretung Einer Person anvertraut: So kann
dieselbe nur aus der Zahl der Agnaten gewählt werden.
Es können jedoch keinem Stellvertreter ausgedehntere Rechte
übertragen werden, als einem Regenten nach den Bestimmungen
dieser VerfasSungsurkunde zustehen.
Zweites Kapitel. Vom Könige, von der Thronfolge und
der Regentschaft.
8 6. Der König als Oberhaupt des Staats vereinigt in Sich die
gesamte Staatsgewalt und übt Sie auf verfasSungsmäggige Weise aus.
Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich.
8 7. Der König vertritt das Königreich in allen Beziehungen
zu dem deutschen Bunde, zu den einzelnen Bundesstaaten und in
allen auswärtigen Verhältnissen. Er ordnet die Gesandtschaften
und Sonstigen Missionen an, Schliesst mit anderen Mächten Verträge
und erwirbt dadurch Rechte für das Königreich, Sowie er dasSelbe
auch zur Erfüllung der vertragsmässigen Verbindlichkeiten und
zwar für die Kap. 6 8 92 bezeichneten Fälle nach Massgabe der
daselbst getroffenen Bestimmungen verpflichtet.
S 8. Ebenmässig geht auch im Innern alle Regierungsgewalt
von dem Könige aus und wird durch die Landesbehörden, diese
mögen unmittelbar bestellt Sein oder nicht, vermöge der vom
Könige verliehenen Gewalt ausgeübt.
Kein Landesgesetz tritt in Gültigkeit, bevor es vom Könige
verkündigt ist.
Dem Könige steht vermöge der Staatsgewalt die Kirchenhoheit
zu. (Siehe Kap. 3 8 30 und Kap. 5.)
Die bewaffnete Macht und deren Einrichtung, Sowie alle Sie
betreffenden Anstellungen, Anordnungen und Befehle Sind allein
vom Könige abhängig.
S 9. Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus und wird
durch die ordentlichen Gerichte des Landes geübt, über welche
demselben die Aufsicht zusteht. Der König verspricht den Lauf
der Rechtspflege nicht zu hemmen und Straferkenntnisse nicht zu
Schärfen, hat aber das Recht, Straferkenntnisse im Wege der
(imade aufzuheben oder zu mildern, auch das Verfahren gegen
den Beschuldigten einzustellen und niederzuschlagen.
S 10. Der König verleiht Rang, Titel und Würden und
hat das Recht, Standeserhöhungen vorzunehmen.
S 11. Die Krone des Königreichs Hannover vererbt ohne
Teilung der Lande. Sie gebührt zunächst dem Mannsstamme des
königlichen Hauses aus rechtmässiger, ebenbürtiger und hausgesetzlicher
Ehe. Die Ordnung der Thronfolge wird durch die Linealerbfolge
nach dem Rechte der Erstgeburt bestimmt. Erlischt der
Mannsstamm der jetzigen königlichen Linie, 80 geht die Thronfolge
nach Massgabe der Hausgesetze auf den Mannsstamm der Jetzigen