Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

142  9.  Hannöversches  Grundgegetz  1833.

S  5.  Der  König  hat  das  Recht,  bei  längerer  Abwegenheit
eine  Stellvertretung  anzuordnen  und  deren  Befugnisse  zu  bestimmen.

Würde  die  Stellvertretung  Einer  Person  anvertraut:  So  kann
dieselbe  nur  aus  der  Zahl  der  Agnaten  gewählt  werden.

Es  können  jedoch  keinem  Stellvertreter  ausgedehntere  Rechte
übertragen  werden,  als  einem  Regenten  nach  den  Bestimmungen
dieser  VerfasSungsurkunde  zustehen.

Zweites  Kapitel.  Vom  Könige,  von  der  Thronfolge  und
der  Regentschaft.

8  6.  Der  König  als  Oberhaupt  des  Staats  vereinigt  in  Sich  die
gesamte  Staatsgewalt  und  übt  Sie  auf  verfasSungsmäggige  Weise  aus.

Die  Person  des  Königs  ist  heilig  und  unverletzlich.

8  7.  Der  König  vertritt  das  Königreich  in  allen  Beziehungen
zu  dem  deutschen  Bunde,  zu  den  einzelnen  Bundesstaaten  und  in
allen  auswärtigen  Verhältnissen.  Er  ordnet  die  Gesandtschaften
und  Sonstigen  Missionen  an,  Schliesst  mit  anderen  Mächten  Verträge
und  erwirbt  dadurch  Rechte  für  das  Königreich,  Sowie  er  dasSelbe
auch  zur  Erfüllung  der  vertragsmässigen  Verbindlichkeiten  und
zwar  für  die  Kap.  6  8  92  bezeichneten  Fälle  nach  Massgabe  der
daselbst  getroffenen  Bestimmungen  verpflichtet.

S  8.  Ebenmässig  geht  auch  im  Innern  alle  Regierungsgewalt
von  dem  Könige  aus  und  wird  durch  die  Landesbehörden,  diese
mögen  unmittelbar  bestellt  Sein  oder  nicht,  vermöge  der  vom
Könige  verliehenen  Gewalt  ausgeübt.

Kein  Landesgesetz  tritt  in  Gültigkeit,  bevor  es  vom  Könige
verkündigt  ist.

Dem  Könige  steht  vermöge  der  Staatsgewalt  die  Kirchenhoheit
zu.  (Siehe  Kap.  3  8  30  und  Kap.  5.)

Die  bewaffnete  Macht  und  deren  Einrichtung,  Sowie  alle  Sie
betreffenden  Anstellungen,  Anordnungen  und  Befehle  Sind  allein
vom  Könige  abhängig.

S  9.  Die  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Könige  aus  und  wird
durch  die  ordentlichen  Gerichte  des  Landes  geübt,  über  welche
demselben  die  Aufsicht  zusteht.  Der  König  verspricht  den  Lauf
der  Rechtspflege  nicht  zu  hemmen  und  Straferkenntnisse  nicht  zu
Schärfen,  hat  aber  das  Recht,  Straferkenntnisse  im  Wege  der
(imade  aufzuheben  oder  zu  mildern,  auch  das  Verfahren  gegen
den  Beschuldigten  einzustellen  und  niederzuschlagen.

S  10.  Der  König  verleiht  Rang,  Titel  und  Würden  und
hat  das  Recht,  Standeserhöhungen  vorzunehmen.

S  11.  Die  Krone  des  Königreichs  Hannover  vererbt  ohne
Teilung  der  Lande.  Sie  gebührt  zunächst  dem  Mannsstamme  des
königlichen  Hauses  aus  rechtmässiger,  ebenbürtiger  und  hausgesetzlicher
  Ehe.  Die  Ordnung  der  Thronfolge  wird  durch  die  Linealerbfolge
  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  bestimmt.  Erlischt  der
Mannsstamm  der  jetzigen  königlichen  Linie,  80  geht  die  Thronfolge
nach  Massgabe  der  Hausgesetze  auf  den  Mannsstamm  der  Jetzigen