Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  9.
Gleichzeitige  Genossenschaft  mit  in=  und  auéländischen  Gemeinden.

Der  Vürger  oder  Beisiher  einer  inländischen  Gemeinde  kann  die  Genossenschaft
einer  ausländischen  Gemeinde  nur  mit  besonderer  Königlicher  Bewilligung  und  nur
unter  der  Bedingung  erwerben  oder  beibehalten,  daß  er  den  ihm  obliegenden  Pflichten
leines  diesseitigen  Staars=  und  Gemeinde-Bürgers  oder  Beisihers  in  jeder  Hinsicht
Genüge  leiste,  und  für  die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten  die  erforderliche  Sicherheit
  stelle.

Dasselbe  ist  auch  dann  zu  beobachten,  wenn  der  Bürger  oder  Veisißer  einer  inländischen
  Gemeinde  in  einem  fremden  Staate  seine  bleibende  Wohnung  nimmt  (Verf.
Urk.  F.  35).

Art.  0.
Schutz-Genossenschaft.

Die  blose  Schuß-Ertheilung  oder  die  Gestattung  eines  zeitigen  Aufenthalts  begründet

  keine  Genossenschaft  mit  der  Gemeinde  des  Aufenthalts-Ortes.

Art.  11.
Freie  Wahl  des  Aufenthalts-Ortes.

Jeder  Staatsbürger,  der  irgend  einer  Gemeinde  des  Köuigreichs  als  Bürger  oder
Beisiher  angehört,  oder  von  diesem  Verbande  geseßlich  ausgenommen  ist  (Art.  4),
kann  in  jeder  beliebigen  Gemeinde  seinen  Aufenthalt  nehmen,  und  daselbst  jedes  nicht
zünftige  Gewerbe  nach  Maßgabe  der  hiefür  bestehenden  Vorschriften  treiben,  so  lang
ihm  der  Aufenthalt  nicht  wegen  schlechten  Prädikats  oder  aus  andern  polizeilichen
Gründen  durch  die  zuständige  Regierungs-Behörde  versagt  wird.

Art.  123.
Wohnsteuer.

Jeder,  der  in  einer  Gemeinde,  der  er  weder  als  Bürger  noch  als  Beisitzer  angehoͤrt,
freiwillig  oder  Berufs  halber  seine  selbstständige  Wohnung  nimmt,  hat  an  die  Kasse
dieser  Gemeinde  jährlich  eine  Abgabe  (Wohnsteuer)  zu  entrichten,  welche  dem  Betrag
der  daselbst  eingeführten  Bürgersteuer  (Art.  59)  gleichkommt.

Selbstständige  Frauenspersonen  bezahlen  den  hälftigen  Betrag  dieser  Abgabe.