Metadata : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

89.  Der  Verwaltungsakt.'  101

2.  Das  Urteil  des  Richters  ist  seinem  ganzen  Inhalt  nach
durch  das  Gesetz  bestimmt.  Es  wird  gefunden  durch  Anwendung
  des  Rechtssatzes  auf  den  aus  dem  Verfahren  sich  ergebenden
  Tatbestand  und  spricht  nur  aus,  was  nach  dem  Willen
des  Gesetzes  für  diesen  Fall  Rechtens  ist:  darin  besteht  das  innere
Wesen  der  Entscheidung,  die  es  gibt.  Das  Verhältnis  zum  Gesetz
wird  auch  dann  nicht  anders,  wenn  der  Richter  die  Entscheidung
anzupassen  hat  einem  im  voraus  nicht  genügend  zu  würdigenden
Tatbestande,  namentlich  ein  Mehr  oder  Weniger  zu  bestimmen,
das  dem  anzunehmenden  Willen  des  Gesetzes  entspräche.  Man
nennt  das  richterliches  Ermessen.  Auch  dieses  ist  noch  gebunden,
  ist  Gesetzesanwendung,  Entscheidung,  Rechtsprechung  "®.

Der  Verwaltungsakt  weist  die  gleichen  Erscheinungen  auf.
Aber  er  geht  noch  weiter  in  dem  der  Behörde  zustehenden  Anteil.
Das  Gesetz  kann  dieser  überlassen,  daß  sie  durch  ihren  Entschluß
den  Akt  ins  Werk  setze  oder  schöpferisch  ergänze,
nicht  um  zu  sagen,  was  es  selbst  hier  gewollt  hat,  sondern  was
sie,  die  Behörde,  für  richtig  hält.  Es  kann  auch  der  ganze
"Akt  der  Behörde  so  anheimgestellt  sein,  wenn  das  Gesetz  es  bestimmt,
  oder  wenn  es  sich  um  einen  selbständigen  Verwaltungsakt
handelt  (oben  Il  n.  1),  bei  dem  sich  das  von  selbst  versteht.
Hier  ist  es  dann  nicht  mehr  eine,  wenn  auch  noch  so  weitgehende
  Auslegung  des  (resetzes,  was  dem  zu  äußernden  Staatswillen
  den  Inhalt  gibt,  sondern  eigene  Erwägung  des  Gemeinwobles
  („öffentlichen  Interesses“),  der  Billigkeit,  der  Zweckmäßigkeit.
Man  spricht  von  administrativem  Ermessen,  was  da  geübt
wird,  oder  von  freiem  Ermessen“.

Alles  kann  man  auch  mit  seiner  Einwilligung  dem  Einzelnen  nicht  so
auflegen.  Strafbares,  Gesetzwidriges,  Unsittliches  ist  selbstverständlich  ausgeschlossen:
  Laband,  St.R.  II  S.  195  Note  1;  Kormann,  Rechtsgeschäftl.
Staatsakt  S.  233  fl.  Es  gibt  aber  wohl  noch  andere  Grenzen;  Freiheitsstrafen
z.  B.  oder  öffentliche  Ehrenämter  werden  über  das  gesetzlich  Zugelassene  hinaus
nicht  durch  freiwillige  Übernahme  auflegbar.

18  Laband,  St.R.  II  S.  187;  Seydel,  Bayr.  St.R.  I  S.  591,  Stier-Somlo,
  Festgabe  f.  Laband  II  S.  45ff.  —  Ausnahmsweise  ist  auch  dem
Richter  Spielraum  gegeben  über  dieses  gebundene  Ermessen  hinaus.  Als  Beispiel
  wurde  in  1.  Aufl.  1  S.  167  die  damals  noch  zulässige  Teilungsklage  angeführt,
  wo  der  Richter  durch  Urteil  jedem  der  Erben  sein  Teil  zuweist,  wie
es  für  alle  das  Beste  ist.  Tezner,  Theorien  d.  Verw.R.Pfl.  S.  230  Note  66,
teilt  diese  Auffassung  und  verteidigt  sie  gegen  mich,  weil  ich  angeblich  für
diesen  Fall  ein  gebundenes  Ermessen  behauptet  hätte.

4  Laband,  St.R.  11  S.  179:  „Die  Gebundenheit  liegt  im  Wesen  der
(richterlichen)  Entscheidung,  die  rechtliche  Freiheit  der  Entschließung  im  Wesen