Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

92 $ 6. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. 
Minister gebundene — Landesfürst. Die preußische Verfassungs- 
urkunde vom 31. Januar 1850 bringt zwei allgemein gültige 
Grundsätze des deutschen monarchischen Staatsrechts zum 
Ausdruck, wenn sie vorschreibt: „Dem Könige allein steht 
die vollziehende Gewalt zu“ (Art. 45). „Alle Regierungs- 
akte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- 
zeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlich- 
keit übernimmt.“ (Art. 44.) In den Freien Städten Hamburg, 
Lübeck und Bremen ist der Senat die Spitze der Verwaltungs- 
organisation.’ 
In der Vollziehungskompetenz ist jedoch für den Monarchen 
und für den Senat nicht die Befugnis zur Selbstbesorgung aller 
Verwaltungsgeschäfte enthalten.* Das Gesetz hat eine Verwal- 
tungshierarchie und ein Beamtentum geschaffen, und die ein- 
zelnen öffentlichen Ämter dieses Apparates mit bestimmten 
Zuständigkeiten ausgestattet.*" Innerhalb des vom Gesetz um- 
schriebenen Amtsbereiches (Wirkungskreises) ist der Beamte 
selbständig.* Er bildet darin durch eigenen Willensentschluß 
unmittelbar Staatswillen. Die Tatsache, daß der Beamte 
vom Monarchen oder dem Senate ernannt worden ist, ändert 
daran nichts und stempelt ihn nicht zu einem bloßen Ge- 
hilfen des Fürsten oder des Senates. Denn durch die Ernen- 
nung wird lediglich eine leere Stelle in dem Organismus des 
Staates ausgefüllt. Die Ernennung enthält nicht eine Über- 
tragung eines dem ernennenden Organ zuständigen Stückes 
® In den Freien Städten wird die laufende Verwaltung vom Senat 
besorgt. Doch wirkt bei besonders wichtigen Verwaltungsakten, insbe- 
sondere finanzieller Natur, die Bürgerschaft mit. Georg Meyer-Anschütz, 
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, $ 119. J. Bollmann, Verfassung 
und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen, 1909, $ 9. (Bibliothek 
des Öffentl. Rechts, herausg. von F. Scholz u. Storck.) 
* Hugo Preuss, Das städtische Amtsrecht in Preußen, 1902, 
Ss. 56ff. 
4# J. Niedner, Die Geschäftesform der Behörden (Ztachr. für Politik 
VI 159). 
5 Eirre solche Selbständigkeit besteht trotz der sogleich zu erwäh- 
nenden Subordination und der Abhängigkeit des Beamten von den Be- 
fehlen der Aufsichtsinstanz. Denn die Aufsichtsinstanz kann nur unter 
bestimmten, gesetzlich geordneten Voraussetzungen an Stelle des zunächst 
berufenen Beamten handeln. Vgl. darüber unten $ 12.
	        
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