$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 99
staatlichen Gesetzgebung und an der Besetzung der Staatsämter.?°
Der Staat aber gewinnt durch die Selbstverwaltung das Mittel,
seine eigene Verwaltung zu dezentralisieren und durch dieses
Ausschließen ganzer Stücke der öffentlichen Verwaltungstätig-
keit von der staatlichen Verantwortlichkeit die staatlichen
Finanzen zu entlasten.?!
Der Staat belehnt die Selbstverwaltungsverbände zur Be-
wältigung ihrer Aufgaben mit Herrschaftsrecht (imperium).
Sollen sie öffentliche Verwaltung richtig führen, so bedürfen sie
der nämlichen Mittel, über die der verwaltende Staat verfügt.
87. Die Selbstverwaltungskörper insbesondere. !
I. Die in den vorstehenden Erörterungen genannten nicht-
staatlichen Verbände und Anstalten (,Selbstverwaltungskörper‘“)
2° Über die Selbstverwaltung Englands: Hatschek, Englisches
Staatsrecht II S. 410ff. und ‚Das englische Local government‘ (Ver-
waltungsarchiv IX 319). Redlich, Englische Lokalverwaltung, 1901.
Koellreutter Verwaltungsrecht in England 8. 26ff. England hat die
gesamte örtliche Verwaltung Gemeinden, Grafschaften und Zivilver-
bänden übertragen und auf dieser Stufe dem Staat nur eine ergänzende
Tätigkeit vorbehalten. — In Frankreich hat die zentralisierte Staats-
gewalt seit der Revolution in der Selbstverwaltung einen Rivalen erblickt.
Nur mit Mühe ist es mit Hilfe der Theorie vom „pouvoir municipal“
gelungen, den Gemeinden ein bescheidenes Maß von Selbständigkeit zu
erringen. In der Hauptsache erscheint die Selbstverwaltung mehr nur als
eine durch die Wahl von Kollegialorganen vermittelte Mitwirkung der
Bürger an der staatlichen Verwaltung, denn als eine Verwaltung eigener
Angelegenheiten. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte,
S. 277ff. Blodig, Selbstverwaltung als Rechtsbegriff, 1894, S. 82ff.
Otto Mayer, Theorie des franz. Verwaltungsrechts, S. 426ff. Hauriou,
Precis de Droit administratif, 7 €d., p. 140.
21 Über Vorzüge und Nachteile der Zentralisation und Dezentrali-
sation: Hauriou, Precis de Droit administratif, 7 ed., p. 125 suiv. Nach
Hauriou ist der Hauptnachteil der Zentralisation: ‚elle tue la vie
publique et l’esprit public des populations qui n’ont jamais & 8’occuper
de leurs affaires.‘‘ Einer der wesentlichsten Nachteile der Dezentrali-
sation durch Selbstverwaltung: „l’administration devient infiniment plus
coüteuse.‘‘ Vgl. auch Hauriou, Principes du Droit public, 472 suiv.
ı Rosin, Öffentliche Genossenschaft S.40ff. Otto Mayer, Deutsches
Verwaltungsrecht II $ 5Söff. und der Aufsatz „Die juristische Person
und ihre Verwertbarkeit im öffentlichen Rechte‘‘ (Festgabe für Laband,
1908, I S.1ff.).. Kormann, Grundzüge eines allg. Teils des öffentl. Rechts
9. 856ff., 863ff. (Annalen des Deutschen Reichs 1911).
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