100 $ 7. Die Selbstverwaltungskörper.
sind dem Staate zur Besorgung der ihnen übergebenen oder
überlassenen Verwaltungsaufgaben verpflichtet. Um ihnen diese
Pflicht zu erleichtern, leistet ihnen der Staat nicht selten
finanzielle Beihilfe unter dem Titel von Zuschüssen, Subven-
tionen, Dotationen u. a. m.l® Das für das juristische Wesen dieser
Verbände entscheidende Moment liegt aber in der Belehnung mit
staatlichem Herrschaftsrecht (imperium), mit Befehlsgewalt.
Von der Zweckbestimmung des einzelnen Verbandes hängt es
ab, ob deren Organe diese Befehlsgewalt nur gegenüber Verbands-
mitgliedern ausüben dürfen oder auch gegenüber dritten Per-
sonen. Soweit der Verband obrigkeitlich auftritt, sind die Ver-
hältnisse zu seinen Gewaltunterworfenen dem öffentlichen Recht
unterstellt. 2 Wir bezeichnen daher einen solchen Verband als
einen Verband des öffentlichen Rechts.?
is Vgl. z. B. Preuß. Gesetz, betr. die Dotation der Provinzial- und
Kreisverbände, vom 30. April 1873 und das Gesetz vom 8. Juli 1875
(Anschütz -Dochow, ÖOrganisationsgesetze der inneren Verwaltung in
Preußen, S. 516—518). Das Gesetz, betr. die Überweisung weiterer
Dotationsrenten an die Provinzialverbände vom 2. Juni 1902 (Anschütz-
Dochow, 8. 535) hat den Provinzialwerbänden Renten im Jahresbetrag
von insgesamt 7 Mill. Mark aus den Einnahmen des Staatshaushaltes
überwiesen zur Erleichterung ihrer Armenlasten und zur Unterstützung
von leistungsschwachen Kreisen (Amtsverbänden) und Gemeinden auf
den Gebieten des Armen- und Wegewesens sowie bei dem Bau und der
Unterhaltung von Brücken. — In den meisten deutschen Staaten, in denen
die Volksschulen Gemeindeanstalten sind, leistet der Staat den Gemeinden
Zuschüsse zur Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen. Vgl.
Göz, Staatsrecht des Königreichs Württemberg, S. 468—469. Preuß.
Gesetz, betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, v. 28. Juli
1906, $ 18: „Im Falle des nachgewiesenen Unvermögens des Schulver-
bandes zur Aufbringung der Volksschullasten werden ihnen in den
Grenzen der durch den Staatshaushaltsetat bereitgestellten Mittel
Ergänzungszuschüsse gewährt...“ Karl Schreiber, Beteiligung des
Staates an den Volksschullasten in Preußen, 1907 (Abhandlungen aus
dem Staats- und Völkerrecht, herausgegeben von Brie und Fleischmann,
Heft 13).
2 Vgl. oben S. 49. Den oben genannten Beispielen ist beizufügen,
daß die Deichverbände des preuß. Rechts weitgehende Zwangsbefugnisse
auch gegenüber Nichtmitgliedern besitzen. Anschütz, Handwörterbuch
der Staatswissenschaften III? S. 462, Art. „Deichwesen‘‘. Preuß. Wasser -
gesetz vom 7. April 1913 $$ 294 fi. (Deichverbände).
3 Das darf aber nicht zu dem Schlusse verleiten, das genannte Merk-
mal sei in allen Verbänden wieder zu finden, die der Sprachgebrauch