Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

100 $ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 
sind dem Staate zur Besorgung der ihnen übergebenen oder 
überlassenen Verwaltungsaufgaben verpflichtet. Um ihnen diese 
Pflicht zu erleichtern, leistet ihnen der Staat nicht selten 
finanzielle Beihilfe unter dem Titel von Zuschüssen, Subven- 
tionen, Dotationen u. a. m.l® Das für das juristische Wesen dieser 
Verbände entscheidende Moment liegt aber in der Belehnung mit 
staatlichem Herrschaftsrecht (imperium), mit Befehlsgewalt. 
Von der Zweckbestimmung des einzelnen Verbandes hängt es 
ab, ob deren Organe diese Befehlsgewalt nur gegenüber Verbands- 
mitgliedern ausüben dürfen oder auch gegenüber dritten Per- 
sonen. Soweit der Verband obrigkeitlich auftritt, sind die Ver- 
hältnisse zu seinen Gewaltunterworfenen dem öffentlichen Recht 
unterstellt. 2 Wir bezeichnen daher einen solchen Verband als 
einen Verband des öffentlichen Rechts.? 
is Vgl. z. B. Preuß. Gesetz, betr. die Dotation der Provinzial- und 
Kreisverbände, vom 30. April 1873 und das Gesetz vom 8. Juli 1875 
(Anschütz -Dochow, ÖOrganisationsgesetze der inneren Verwaltung in 
Preußen, S. 516—518). Das Gesetz, betr. die Überweisung weiterer 
Dotationsrenten an die Provinzialverbände vom 2. Juni 1902 (Anschütz- 
Dochow, 8. 535) hat den Provinzialwerbänden Renten im Jahresbetrag 
von insgesamt 7 Mill. Mark aus den Einnahmen des Staatshaushaltes 
überwiesen zur Erleichterung ihrer Armenlasten und zur Unterstützung 
von leistungsschwachen Kreisen (Amtsverbänden) und Gemeinden auf 
den Gebieten des Armen- und Wegewesens sowie bei dem Bau und der 
Unterhaltung von Brücken. — In den meisten deutschen Staaten, in denen 
die Volksschulen Gemeindeanstalten sind, leistet der Staat den Gemeinden 
Zuschüsse zur Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen. Vgl. 
Göz, Staatsrecht des Königreichs Württemberg, S. 468—469. Preuß. 
Gesetz, betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, v. 28. Juli 
1906, $ 18: „Im Falle des nachgewiesenen Unvermögens des Schulver- 
bandes zur Aufbringung der Volksschullasten werden ihnen in den 
Grenzen der durch den Staatshaushaltsetat bereitgestellten Mittel 
Ergänzungszuschüsse gewährt...“ Karl Schreiber, Beteiligung des 
Staates an den Volksschullasten in Preußen, 1907 (Abhandlungen aus 
dem Staats- und Völkerrecht, herausgegeben von Brie und Fleischmann, 
Heft 13). 
2 Vgl. oben S. 49. Den oben genannten Beispielen ist beizufügen, 
daß die Deichverbände des preuß. Rechts weitgehende Zwangsbefugnisse 
auch gegenüber Nichtmitgliedern besitzen. Anschütz, Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften III? S. 462, Art. „Deichwesen‘‘. Preuß. Wasser - 
gesetz vom 7. April 1913 $$ 294 fi. (Deichverbände). 
3 Das darf aber nicht zu dem Schlusse verleiten, das genannte Merk- 
mal sei in allen Verbänden wieder zu finden, die der Sprachgebrauch
	        
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