Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 117 
ihren Wirkungskreis, den eigenen wie den übertragenen, nicht 
überschreiten, andrerseits daß sie ihre Lebensaufgaben erfüllen 
und sie jeder Zeit, insbesondere auch nach der finanziellen Seite 
hin, wahrzunehmen in der Lage sind.** Die zuständigen Staats- 
behörden haben diese Aufsicht ununterbrochen und von Amtes- 
wegen, nicht erst auf Beschwerde hin, zu betätigen. Allein sie 
sind dabei an feste gesetzliche Rechtsnormen gebunden. Die 
Staatsaufsicht bezweckt in erster Linie, nach den angegebenen 
Richtungen eine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Hand- 
lungen des Selbstverwaltungskörpers herbeizuführen. Sie kann 
aber auch berufen sein, gewisse Akte der Selbstverwaltung auf 
ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen.” 
Kraft der Aufsichtsgewalt des Staats besitzen die Staats- 
behörden von Rechtswegen die Befugnis, sich durch eigenen 
Einblick Kenntnis zu verschaffen von der Tätigkeit der Selbst- 
verwaltungskörper. Im übrigen hat der Gesetzgeber die Staats- 
aufsicht mit abwehrenden (repressiven) und mit vorbeugenden 
(präventiven) Mitteln ausgestattet. Im Polizeistaat stand die Prä- 
vention im Vordergrund; das moderne Recht hat das Schwer- 
gewicht auf die Abwehr gelegt. Das umfassendste Mittel der 
Abwehr bildet die Kompetenz der staatlichen Aufsichtsbehörde, 
gesetzwidrige Akte des Selbstverwaltungskörpers zu beanstanden 
aufsicht‘‘ (über Gemeinden) im WB d. VerwR?2 II 155 und die Art. 
„Gemeindeorganisationen‘ (Staatsaufsicht) daselbst II® 55 f. Otto 
Mayer II $ 59. Rosin, Öffentl. Genossenschaft, S. 102ff. Schön, 
Recht der Kommunalverbände in Preußen, S. 9ff., 336 ff. Woalter 
Schönborn, Das Oberaufsichtsrecht des Staates im modernen deutschen 
Staatsrecht (Heidelberger Doktordissertation) 1906. Walz, Bad. Ge- 
meinderecht S. 385 ff., 388. Laband, Staatsrecht 1° S. 107. Georg 
Meyer- Anschütz, Deutsches Staatsrecht, S. 391. Keil, Preuß. Land- 
gemeindeordnung, S. 376. 
s# Vgl. z.B. Württembg. Gemeindeordnung von 1906, Art. 186: ‚Die 
Ausübung der Aufsicht der Staatsbehörden über die Gemeindeverwaltung 
beschränkt sich . . . . darauf, daß 1. die gesetzlich den Gemeinden zu- 
stehenden Befugnisse nicht überschritten, 2. die gesetzlich den Gemeinden 
obliegenden öffentlichen Verbindlichkeiten erfüllt und 3. die gesetzlichen 
Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten, insbesondere des Gemeinde- und Stiftungsvermögens 
beobachtet werden.‘ 
47 Z. B. bei der Bestätigung von Wahlen der Selbstverwaltungs- 
beamten, bei der Genehmigung von ÖOrtsstatuten usw.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.