$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 117
ihren Wirkungskreis, den eigenen wie den übertragenen, nicht
überschreiten, andrerseits daß sie ihre Lebensaufgaben erfüllen
und sie jeder Zeit, insbesondere auch nach der finanziellen Seite
hin, wahrzunehmen in der Lage sind.** Die zuständigen Staats-
behörden haben diese Aufsicht ununterbrochen und von Amtes-
wegen, nicht erst auf Beschwerde hin, zu betätigen. Allein sie
sind dabei an feste gesetzliche Rechtsnormen gebunden. Die
Staatsaufsicht bezweckt in erster Linie, nach den angegebenen
Richtungen eine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Hand-
lungen des Selbstverwaltungskörpers herbeizuführen. Sie kann
aber auch berufen sein, gewisse Akte der Selbstverwaltung auf
ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen.”
Kraft der Aufsichtsgewalt des Staats besitzen die Staats-
behörden von Rechtswegen die Befugnis, sich durch eigenen
Einblick Kenntnis zu verschaffen von der Tätigkeit der Selbst-
verwaltungskörper. Im übrigen hat der Gesetzgeber die Staats-
aufsicht mit abwehrenden (repressiven) und mit vorbeugenden
(präventiven) Mitteln ausgestattet. Im Polizeistaat stand die Prä-
vention im Vordergrund; das moderne Recht hat das Schwer-
gewicht auf die Abwehr gelegt. Das umfassendste Mittel der
Abwehr bildet die Kompetenz der staatlichen Aufsichtsbehörde,
gesetzwidrige Akte des Selbstverwaltungskörpers zu beanstanden
aufsicht‘‘ (über Gemeinden) im WB d. VerwR?2 II 155 und die Art.
„Gemeindeorganisationen‘ (Staatsaufsicht) daselbst II® 55 f. Otto
Mayer II $ 59. Rosin, Öffentl. Genossenschaft, S. 102ff. Schön,
Recht der Kommunalverbände in Preußen, S. 9ff., 336 ff. Woalter
Schönborn, Das Oberaufsichtsrecht des Staates im modernen deutschen
Staatsrecht (Heidelberger Doktordissertation) 1906. Walz, Bad. Ge-
meinderecht S. 385 ff., 388. Laband, Staatsrecht 1° S. 107. Georg
Meyer- Anschütz, Deutsches Staatsrecht, S. 391. Keil, Preuß. Land-
gemeindeordnung, S. 376.
s# Vgl. z.B. Württembg. Gemeindeordnung von 1906, Art. 186: ‚Die
Ausübung der Aufsicht der Staatsbehörden über die Gemeindeverwaltung
beschränkt sich . . . . darauf, daß 1. die gesetzlich den Gemeinden zu-
stehenden Befugnisse nicht überschritten, 2. die gesetzlich den Gemeinden
obliegenden öffentlichen Verbindlichkeiten erfüllt und 3. die gesetzlichen
Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten, insbesondere des Gemeinde- und Stiftungsvermögens
beobachtet werden.‘
47 Z. B. bei der Bestätigung von Wahlen der Selbstverwaltungs-
beamten, bei der Genehmigung von ÖOrtsstatuten usw.