Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

120 $ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 
verwaltungskörpers.°® Seine Mängel werden durch die staatliche 
Genehmigung nicht geheilt.°® 
Zu einer Einmischung in den Selbstverwaltungsbereich führt 
die Staatsaufsicht in den Fällen, in denen der Staat Selbstverwal- 
tungsbeamte direkt ernennt. Allein selbst dadurch werden diese 
Beamten nicht Staatsbeamte; ihre Organfunktionen gehören dem 
Selbstverwaltungskörper an, und das allein entscheidet.?” 
Gegen eine Überspannung der Staatsaufsicht genießt der Selbst- 
verwaltungskörper nach den Gesetzen der meisten deutschen 
Staaten verwaltungsgerichtlichen Schutz.°® Wie die Einzelperson, 
so besitzt der Selbstverwaltungskörper die Macht, seine Freiheits- 
sphäre gegen gesetzwidrige Eingriffe des Staates, namentlich auch 
durch Anrufung der Verwaltungsgerichte, zu verteidigen. 
565 Das staatlich genehmigte Ortsstatut bleibt Gemeindesatzung; der 
staatlich bestätigte Ortsvorsteher bleibt Gemeindebeamter. Die staatliche 
Genehmigung ist jedoch im Zweifel eines der Erfordernisse zur Rechts- 
gültigkeit des Gemeindebeschlusses. Entscheidungen d. Preuß. OVG. 
Bd. 54, S. 128. Walz, Bad. Gemeinderecht S. 395. Erst von der Er- 
teilung der Genehmigung an liegt ein gültiger und vollziehbarer Gemeinde- 
beschluß vor; die Genehmigung wirkt daher in dubio nicht zurück. 
Walz, Bad. Gemeinderecht S. 395. Hat aber ein Gemeindebeschluß 
(z. B. ein Ortsstatut über Anliegerbeiträge) einen bestimmten Termin an- 
gesetzt, von dem an Leistungen fällig sein sollen, so enthält die spätere, 
staatliche Genehmigung des Gemeindebeschlusses auch eine Bestätigung 
dieser Vorschrift. Vgl. oben S. 81. 
586 Die staatliche Genehmigung einer Gemeindesteuerordnung vermag 
solchen Bestimmungen, die gegen das Gesetz verstoßen, keine Gültigkeit 
zu verleihen. Preuß. OVG.26. Mai 1908 (Preuß. Verw.-Bl. XXX 307). RG. 
in Zivilsachen v. 5. Mai 1882 (Entscheidungen Bd. 7, S.230).— Das von der 
staatlichen Aufsichtsbehörde bestätigte, formell rechtsgültig zustande 
gekommene Ortsstatut hat der Richter (Zivil-, Straf-, Verwaltungsrichter), 
bevor er es anwendet, auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetze zu 
prüfen, ohne Rücksicht auf die Staatsgenehmigung. Preuß. Oberver- 
waltungsgericht v. 3. November 1897 (Entscheidungen Bd. 32, S. 122). 
67 Preuß, Städt. Amtsrecht in Preußen, S. 208ff. 
58 S. die Zusammenstellung bei Georg Meyer- Anschütz, Staats- 
recht, S. 392, Anmerk. 1.
	        
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