144 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.
in diese Rechte begründen kann.®® Allein hier schiebt die Gesetz-
gebung der freien Übertragbarkeit häufig einen Riegel vor durch
Vorschriften, welche bestimmte Ansprüche als ‚höchstpersön-
lich“ erklären und ihnen damit die Fähigkeit nehmen, von einem
Subjekt auf ein anderes übertragen zu werden. Mit der Unüber-
tragbarkeit wird aber regelmäßig die Unpfändbarkeit ausge-
sprochen. Durch Bestimmungen solcher Art sorgt der Gesetz-
geber dafür, daß der unmittelbare finanzielle Zweck, um deswillen
er diese Rechtsansprüche gewährt hat, erreicht wird. Man denke
an die Übertragbarkeits- und Pfändbarkeitsbeschränkungen, die
den Ansprüchen auf Krankengeld, Unfallrente,?” auf Beamten-
gehalt,*® Beamtenpension??® anhaften. — Die Sondernachfolge in
eine Pflicht ist dagegen auch im öffentlichen Recht ein seltener
Fall. Sie tritt nur auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung hin
ein.?®
28 Otto Mayer, Deutsches Verw.-Recht I S. 117. v. Tuhr, Allg.
Teil des Bürgerl. Rechts IS. 219.
27” Vgl. z. B. Reichsversicherungsordnung $$ 119, 621, 1325 u. a.
28 Vgl. dazu Urt. des Reichsgerichts v. 30. Juni 1911 (DJZ. X VI 1274,
XVII 157).
29 Reichsbeamtengesetz $6 und dazu der Kommentar von Alfred
Schulze (1908). — Auch der Anspruch der Reichstagsabgeordneten auf
Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar. ZReichsgesetz, betr. die
Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, von
1906, $ 8.
830 So bestimmt vor allem das Allgemeine Baugesetz für das Königreich
Sachsen, vom 1. Juli 1900, $2, daß Verpflichtungen, die von Grund-
stückseigentümern hinsichtlich ihrer Grundstücke in baupolizeilichen An-
gelegenheiten durch eine der Baupolizei- oder der Gemeindebehörde gegen-
über abgegebene Erklärung übernommen werden, als öffentlichrechtliche
Lasten auf den Grundstücken haften und ohne weiteres auf den Nachfolger
im Eigentume übergehen. Vgl. dazu den Kommentar zum Allg. Bau-
gesetz, von Ruınpelt, 4. Aufl., 1911, S.85ff. Zur Beurkundung baurecht-
licher Verpflichtungen haben die Gemeinden, in denen ein Bedürfnis
dazu vorliegt, ein öffentliches Oblastenbuch zu führen ($ 4 des zitierten
Gesetzes). Die Praxis hat schon vor Inkrafttreten des Allg. Baugesetzes
derartigen Erklärungen des Grundeigentümers öffentlichrechtliche Wir-
kung beigelegt; doch ist ihre Wirkung auf die Person desjenigen beschränkt
geblieben, der die Verpflichtung übernommen hatte Jahrb. des Kgl.
Sächs. OVG. VIII S. 27; IX S. 14. — Das badische Ortsstraßengesetz
vom 15. Okt. 1908 hat, einer Anregung von Walz folgend (Zeitschrift
f. badische Verwaltung Bd. 35 [1903] S. 246), das Institut weiter aus-
gebaut in $ 27, Abs. l: „Besondere, nicht schon aus den allgemeinen