$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 145
Der Inhalt des Rechtsverhältnisses erleidet durch den Per-
sonenwechsel keine Änderung; so behält die von den Erben des
Beamten geforderte rückständige Besoldung die öffentlichrechtliche
Natur des Beamtengehaltes bei; desgleichen bleibt die Forderung
des Staates gegen die Erben auf Bezahlung der rückständigen
und hinterzogenen Steuern ein steuerrechtlicher Anspruch u. a. m.
Infolgedessen ist der Anspruch des Erben gegen den Staat in dem-
selben Verfahren zur Geltung zu bringen, in dem der Beamte
selbst sein Gehalt hätte einklagen müssen,°' und auf der anderen
Seite kann der Staat die schuldigen Steuern beim pflichtigen Erben
in dem Verfahren einfordern, in dem die Eintreibung der öffent-
lichrechtlichen Abgaben erfolgt.°?
baupolizeilichen Vorschriften sich ergebende Verpflichtungen, welche hin-
sichtlich der Art der Überbauung oder hinsichtlich der Nichtbebauung
von Grundstücken oder Grundstücksteilen, sowie hinsichtlich der Art der
Benutzung von Bauten oder Bauteilen auf Verlangen der Baupolizeibehörde
gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein
von ihm oder von einem andern Eigentümer eingereichtes Baugesuch
übernommen werden, haften, wenn sie in dem Baulastenbuch eingetragen
sind, als öffentlichrechtliche Lasten (Baulasten) auf dem Grundstück und
gehen als solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über.‘ Vgl.
dazu den Kommentar von Flad (1909). — Noch weiter geht die Neue
Bauordnung für Württemberg vom 28. Juli 1910, Art. 99. Sie führt ein
Baulastenbuch ein, in das die gesetzlichen Verpflichtungen zur Leistung
von Kanal-, Straßen- und anderen Kostenbeiträgen einzutragen sind;
der Eintrag hat die Wirkung, daß die Verpflichtung als öffentlichrechtliche
Last auf dem Grundstück des Verpflichteten ruhen bleibt und auf die Nach-
folger im Eigentum übergeht. Außerdem haftet jeder Eigentümer persön-
lich für die während der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistun-
gen. „Die gleiche Wirkung kommt besonderen, nicht schon aus den
allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebenden öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen zu, die hinsichtlich der Unterlassung der Über-
bauung oder hinsichtlich der Art der Überbauung eines Grundstücks
oder eines bestimmten Teils desselben von dem Eigentümer der Baupolizei
oder der Gemeindebehörde gegenüber übernommen werden, wenn sie in
das Baulastenbuch eingetragen sind.‘‘ Otto Hirsch, Die Baulasten im
Sinne des Art. 99, Abs. 3 der Württemberg. Bauordnung, Heidelberger
Dissertation 1912.
s2ı RG. in Zivils. v. 1. März 1886 (Entsch. Bd. 15, S. 274). Kamptz
und Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts auf den Gebieten des
öffentlichen Rechts I 8. 26.
32 So verfügt das Badische Gesetz v. 12. April 1899, die Zwangsvoll-
streckung wegen öffentlicher Geldforderungen betreffend, $ 1, daß wegen
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 10