Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 145 
Der Inhalt des Rechtsverhältnisses erleidet durch den Per- 
sonenwechsel keine Änderung; so behält die von den Erben des 
Beamten geforderte rückständige Besoldung die öffentlichrechtliche 
Natur des Beamtengehaltes bei; desgleichen bleibt die Forderung 
des Staates gegen die Erben auf Bezahlung der rückständigen 
und hinterzogenen Steuern ein steuerrechtlicher Anspruch u. a. m. 
Infolgedessen ist der Anspruch des Erben gegen den Staat in dem- 
selben Verfahren zur Geltung zu bringen, in dem der Beamte 
selbst sein Gehalt hätte einklagen müssen,°' und auf der anderen 
Seite kann der Staat die schuldigen Steuern beim pflichtigen Erben 
in dem Verfahren einfordern, in dem die Eintreibung der öffent- 
lichrechtlichen Abgaben erfolgt.°? 
baupolizeilichen Vorschriften sich ergebende Verpflichtungen, welche hin- 
sichtlich der Art der Überbauung oder hinsichtlich der Nichtbebauung 
von Grundstücken oder Grundstücksteilen, sowie hinsichtlich der Art der 
Benutzung von Bauten oder Bauteilen auf Verlangen der Baupolizeibehörde 
gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein 
von ihm oder von einem andern Eigentümer eingereichtes Baugesuch 
übernommen werden, haften, wenn sie in dem Baulastenbuch eingetragen 
sind, als öffentlichrechtliche Lasten (Baulasten) auf dem Grundstück und 
gehen als solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über.‘ Vgl. 
dazu den Kommentar von Flad (1909). — Noch weiter geht die Neue 
Bauordnung für Württemberg vom 28. Juli 1910, Art. 99. Sie führt ein 
Baulastenbuch ein, in das die gesetzlichen Verpflichtungen zur Leistung 
von Kanal-, Straßen- und anderen Kostenbeiträgen einzutragen sind; 
der Eintrag hat die Wirkung, daß die Verpflichtung als öffentlichrechtliche 
Last auf dem Grundstück des Verpflichteten ruhen bleibt und auf die Nach- 
folger im Eigentum übergeht. Außerdem haftet jeder Eigentümer persön- 
lich für die während der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistun- 
gen. „Die gleiche Wirkung kommt besonderen, nicht schon aus den 
allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebenden öffentlich- 
rechtlichen Verpflichtungen zu, die hinsichtlich der Unterlassung der Über- 
bauung oder hinsichtlich der Art der Überbauung eines Grundstücks 
oder eines bestimmten Teils desselben von dem Eigentümer der Baupolizei 
oder der Gemeindebehörde gegenüber übernommen werden, wenn sie in 
das Baulastenbuch eingetragen sind.‘‘ Otto Hirsch, Die Baulasten im 
Sinne des Art. 99, Abs. 3 der Württemberg. Bauordnung, Heidelberger 
Dissertation 1912. 
s2ı RG. in Zivils. v. 1. März 1886 (Entsch. Bd. 15, S. 274). Kamptz 
und Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts auf den Gebieten des 
öffentlichen Rechts I 8. 26. 
32 So verfügt das Badische Gesetz v. 12. April 1899, die Zwangsvoll- 
streckung wegen öffentlicher Geldforderungen betreffend, $ 1, daß wegen 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 10
	        
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