Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 147 
tionsgebäude sorgt. Der Dritte jedoch (Arbeiter, Passant) besitzt 
gegen den Verpflichteten kein (im Rechtswege oder Verwaltungs- 
wege zur Geltung zu bringendes) Klagerecht, womit er den 
Säumigen direkt zur Erfüllung seiner Pflichten zwingen könnte. 
Zu einem solchen Schritte ist einzig der Staat oder die Gemeinde 
befugt, welcher der Pflichtige die aufgetragene Handlung schuldet. 
Dem Dritten ist nur die Möglichkeit gegeben, bei der zuständigen 
Behörde des Staates oder der Gemeinde Anzeige von der Pflicht- 
widrigkeit zu erstatten und die Behörde zum Einschreiten zu 
veranlassen,?® sofern nicht ausnahmsweise auch ihm das Gesetz ein 
subjektives Recht auf die Leistung des Verpflichteten zugesprochen 
hat.”‘ Unberührt von alledem bleibt jedoch der Anspruch des 
Dritten, von dem Verpflichteten Ersatz für den Schaden zu ver- 
langen, der ihm infolge der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen 
Erfüllung der erwähnten öffentlichrechtlichen Pflicht erwachsen 
ist (Unfälle der Fabrikarbeiter infolge mangelhafter Schutz- 
vorrichtungen; Unfälle der Fußgänger infolge mangelhafter 
  
  
35 Bayr. VGH. v. 25. April 1902 (Sammlung von Entsch. des bayr. 
VGH. XXIII 8.209; vgl. auch XIX S. 4). Preuß. OVG. 31. März 1910 
(Entscheidungen Bd. 56, S. 351). 
36 Nach BGB. $618istder Arbeiterdem Arbeitgeber kraft Dienstvertrags 
verpflichtet, „Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Ver- 
richtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unter- 
halten, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit 
soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.‘ 
(Vgl. die entsprechende Vorschrift der Gewerbe-Ordnung $ 120a.) In- 
folgedessen kann der Arbeiter den Arbeitgeber direkt sowohl auf Er- 
füllung dieser Pflicht, wie auf den Ersatz des aus der Nichterfüllung 
entspringenden Schadens belangen. Landmann, GewO. II® S. 398. 
Planck, Bürgerl. Gesetzbuch II, Erläuterung 5b zu $ 611 und Er- 
läuterung 4b zu $618. Ferner nimmt die Rechtsprechung der Kgl. 
Sächsischen und der Braunschweigischen Verwaltungsgerichte an, daß auch 
gewisse Vorschriften der Baugesetze (Bauordnungen) subjektive Rechte 
zu Gunsten der Nachbarn begründen. v. Gehe, Inwieweit lassen sich aus 
dem Baugesetz subjektive öffentliche Rechte ableiten? (Fischers Zeit- 
schrift f. Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung Bd. 39, S. 97). 
Brachmann, Welche Vorschriften d. sächs. Baurechts dienen dem Rechts- 
schutz Dritter? (ebenda Bd.42,S.213). K.SächsOVG. 9. Aug. 1911 (Jahrb. 
XV11 296). Morawitz, Das subjektive öffentliche Recht und die Judikatur 
des Verwaltungsgerichtshofs in Braunschweig (Zeitschrift f. Rechtspflege 
im Herzogtum Braunschweig Bd. 57 (1910), S. 2). Vgl. ferner Badisches 
Ausf.-Gesetz zum BGB. Art. 18—21. S. unten $ 11. 
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