148 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.
Trottoirreinigung oder Trottoirbestreuung u. dgl... Dieser
Schadenersatzanspruch ist an Hand des Zivilrechts zu be-
urteilen. 3?
2. Aus der persönlichen Natur des Rechtsverhältnisses folgt
jedoch noch nichts für die Beantwortung der Frage, ob die daraus
entspringenden Rechte und Pflichten in eigener Person ausgeübt
und erfüllt werden müssen.
Die persönliche Ausübung kann sich aus dem Wesen eines
Rechtsverhältnisses von selbst ergeben. Man braucht nur an
das Wahlrecht oder an die allgemeine Wehrpflicht zu erinnern.
Andrerseits steht fest, daß in den Fällen, in denen es dem Staate
nicht auf die Individualität des Schuldners, sondern allein auf
den Erfolg der Leistung ankommt, der Verpflichtete seine Pflicht
durch dritte Personen (Gehilfen) kann erfüllen lassen. So genügt
der Hausbesitzer seiner polizeilichen Pflicht, auch wenn er das
Trottoir durch Angestellte reinigen und bestreuen läßt u.a.m.
Dadurch tritt jedoch der Angestellte, der das Trottoir reinigt, der
Behörde gegenüber nicht an die Stelle des Verpflichteten. Der
Hausbesitzer bleibt öffentlichrechtlich allein verpflichtet; er
haftet der Behörde für jedes Versehen und jede Nachlässigkeit
seiner Angestellten und kann sich nicht durch den Nachweis
entlasten, daß er bei der Auswahl und Leitung des Angestellten
alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe.?®
37 Beispiel: Ist nach einem rechtsgültigen Ortsstatut der Hauseigen-
tümer zur Reinigung und Bestreuung des Trottoirs verpflichtet, so haftet
er dem Dritten, der auf dem nichtbestreuten Trottoir ausgleitet und
das Bein bricht, auf Schadenersatz. Die, nicht unbestrittene, Praxis
nimmt an, daß in einem solchen Fall der Hauseigentümer gegen ein „den
Schutz eines andern bezweckendes Gesetz‘ verstoßen hat (BGB. $ 823,
Abs. 2). Vgl. darüber Linckelmann, im Archiv für Bürgerl. Recht,
Bd. 24, S. 244 (ferner auch Bd. 13, S. 78). Soergel, I S.41, Nr. 26;
II S. 21, Nr. 823. Spruchsammlung 1912 der DJZ. S. 229.
38 Der Geschäftsherr bleibt der Behörde gegenüber verantwortlich,
auch wenn er nachweist, daß er seinen Angestellten befohlen hat, die
ihm obliegenden öffentlichen Pflichten zu erfüllen. Preuß. OVG. 28. Sept.
1910 (Preuß. Verw.-Bl. XXX11 602). Urt. d. Kammergerichts 20. Juli 1910
(Reger, XXXI 181). Der Eigentümer kann die polizeiliche Pflicht zur
Treppenbeleuchtung nicht durch Vertrag auf einen Mieter über-
wälzen; er bleibt der Behörde gegenüber haftbar. Soergel V
412. Dagegen macht sich der Angestellte, der die Pflicht zur
Trottoirreinigung vertraglich übernommen und diese Pflicht ver-