Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

148 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 
Trottoirreinigung oder Trottoirbestreuung u. dgl... Dieser 
Schadenersatzanspruch ist an Hand des Zivilrechts zu be- 
urteilen. 3? 
2. Aus der persönlichen Natur des Rechtsverhältnisses folgt 
jedoch noch nichts für die Beantwortung der Frage, ob die daraus 
entspringenden Rechte und Pflichten in eigener Person ausgeübt 
und erfüllt werden müssen. 
Die persönliche Ausübung kann sich aus dem Wesen eines 
Rechtsverhältnisses von selbst ergeben. Man braucht nur an 
das Wahlrecht oder an die allgemeine Wehrpflicht zu erinnern. 
Andrerseits steht fest, daß in den Fällen, in denen es dem Staate 
nicht auf die Individualität des Schuldners, sondern allein auf 
den Erfolg der Leistung ankommt, der Verpflichtete seine Pflicht 
durch dritte Personen (Gehilfen) kann erfüllen lassen. So genügt 
der Hausbesitzer seiner polizeilichen Pflicht, auch wenn er das 
Trottoir durch Angestellte reinigen und bestreuen läßt u.a.m. 
Dadurch tritt jedoch der Angestellte, der das Trottoir reinigt, der 
Behörde gegenüber nicht an die Stelle des Verpflichteten. Der 
Hausbesitzer bleibt öffentlichrechtlich allein verpflichtet; er 
haftet der Behörde für jedes Versehen und jede Nachlässigkeit 
seiner Angestellten und kann sich nicht durch den Nachweis 
entlasten, daß er bei der Auswahl und Leitung des Angestellten 
alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe.?® 
37 Beispiel: Ist nach einem rechtsgültigen Ortsstatut der Hauseigen- 
tümer zur Reinigung und Bestreuung des Trottoirs verpflichtet, so haftet 
er dem Dritten, der auf dem nichtbestreuten Trottoir ausgleitet und 
das Bein bricht, auf Schadenersatz. Die, nicht unbestrittene, Praxis 
nimmt an, daß in einem solchen Fall der Hauseigentümer gegen ein „den 
Schutz eines andern bezweckendes Gesetz‘ verstoßen hat (BGB. $ 823, 
Abs. 2). Vgl. darüber Linckelmann, im Archiv für Bürgerl. Recht, 
Bd. 24, S. 244 (ferner auch Bd. 13, S. 78). Soergel, I S.41, Nr. 26; 
II S. 21, Nr. 823. Spruchsammlung 1912 der DJZ. S. 229. 
38 Der Geschäftsherr bleibt der Behörde gegenüber verantwortlich, 
auch wenn er nachweist, daß er seinen Angestellten befohlen hat, die 
ihm obliegenden öffentlichen Pflichten zu erfüllen. Preuß. OVG. 28. Sept. 
1910 (Preuß. Verw.-Bl. XXX11 602). Urt. d. Kammergerichts 20. Juli 1910 
(Reger, XXXI 181). Der Eigentümer kann die polizeiliche Pflicht zur 
Treppenbeleuchtung nicht durch Vertrag auf einen Mieter über- 
wälzen; er bleibt der Behörde gegenüber haftbar. Soergel V 
412. Dagegen macht sich der Angestellte, der die Pflicht zur 
Trottoirreinigung vertraglich übernommen und diese Pflicht ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.