150 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.
der Vertreter ihr gegenüber vornimmt, dem Vertretenen zuzu-
rechnen: Erfüllung der gewerbepolizeilichen Anzeigepflicht, der
Trottoirreinigungspflicht u. a. m. Da der Behörde gegenüber
der Stellvertreter die dem Vertretenen auferlegten öffentlich-
rechtlichen Pflichten zu erfüllen hat, so können bei Verletzung
dieser Pflichten die zur Überwindung des widerspenstigen Willens
angedrohten Zwangsmaßregeln und die Strafen allein gegen den
Vertreter gerichtet werden. Die Exekutivstrafe zur Erzwingung
des Gehorsams und die Polizeistrafe treffen daher den Vertreter
und dessen Vermögen, nicht etwa den Vertretenen.*' Denn
41 Dies wird sehr gut ausgeführt in einem Urteil des preuß. Kammer-
gerichts v. 2. Mai 1901 (Johow, Jahrbuch der Entscheid. d. Kammer-
gerichts, XXII C 5): Ein Hauseigentümer ist in Konkurs gefallen. Nach
Konkursausbruch läßt er die Straße vor seinem Haus nicht mehr reinigen.
Die Behörde geht mit Ungehorsamstrafe gegen ihn vor. Das Kammer-
gericht erklärt dies für unzulässig: Wenn durch Normen des öffentlichen
Rechts dem Eigentümer eine Pflicht auferlegt ist, so trifft ihn diese nur,
wenn er die rechtliche Möglichkeit hat, sein Eigentumsrecht auszuüben.
Diese Möglichkeit hat nicht der Konkursit, sondern nur der Konkursver-
walter. Er hat für die Reinigung zu sorgen, und an ihn hat sich daher
die Behörde zu wenden. — Eine Bestätigung der im Text entwickelten
Auffassung enthält auch die GewO. $ 151: das polizeiwidrige Ver-
halten des Stellvertreters wird dem Geschäftsherrn (Gewerbetreibenden)
nur dann zugerechnet, wenn es mit Vorwissen des verfügungsberechtigten
Vertretenen begangen worden ist. GewO. $ 151, Abs. 2: „Ist an eine solche
Übertretung (näml. an eine Übertretung gowerbepolizeilicher Vorschriften)
der Verlust der Konzession, Approbation oder Bestallung geknüpft, so
findet derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter begangenen
Übertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungsfähigen Ver-
tretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertretene
bei Verlust der Konzession, Approbation usw. verpflichtet, den Stell-
vertreter zu entlassen.“ Ein charakteristisches Beispiel einer Stellver-
tretung mit öffentlichrechtlichen Wirkungen kennt das Reichsbrannt-
weinsteuergesetz v. 1909 $ 125: ‚„Brennereibesitzer, die den Betrieb
nicht selbst leiten, können die Übertragung der ihnen gemäß $$ 122
bis 124 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Be-
triebsleiter ($ 104) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls der
Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit,
unbeschadet der in $ 131 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des
Brennereibesitzers, auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist
jederzeit widerruflich.‘“ Ebenso läßt die Reichsversicherungsordnung
$ 534 eine Übertragung der dem Arbeitgeber obliegenden versicherungs-
rechtlichen Pflichten auf Betriebsleiter usw. zu. Von abweichenden