$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 153
Strafe können sich daher nur gegen diese physische Person
richten.”
47 Deshalb sind die Ordnungsstrafen (Exekutivstrafen), durch die
von juristischen Personen die Erfüllung von Anmeldungspflichten
(Ilandelsregister usf.) erzwungen wird, gegen die Vorsteher persönlich
anzudrohen und einzutreiben. Vgl. z. B. Handelsgesetzbuch $$ 14, 319.
(Staub, Kommentar zum HGB., 8. Aufl., 1906, S. 100.) Reichsgesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 17. Mai
1898 $ 33 (Eugen Josef, Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. Aufl., 1906, S. 102). Anderer Ansicht z.B.
Bührer in der DJZ. XVI 1411. Königl. Sächsisches Oberverwaltungs-
gericht 24. Mai 1911 (Jahrbücher XVII 193: die Exekutivstrafe zur Ab-
stellung der Rauchbelästigung ist nicht gegen den Direktor der Aktien-
gesellschaft anzudrohen, sondern gegen die Gesellschaft selbst).
Soergel V 485. — Was für Zwangsmittel gilt, gilt auch für die
Auferlegung von Strafen. Die Frage (,Deliktsfähigkeit der Per:
sonenverbände‘‘) ist, wie bekannt, sehr bestritten. Vgl. Judikatur
und Literatur bei James Goldschmidt, Die Deliktsobligationen des
Verwaltungsrechts, 1905, S. 24. Binding, Grundriß des Deutschen Straf-
rechts, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 1913, S. 95 ($ 37). Vgl. dazu auch das
Urt. des Bayr. Oberst. Landesgerichts in Strafsachen vom 25. Juni 1903
(Reger, XXIV S. 436). Reichsversicherungsordnung $ 536, 912, 1045,
1222, 1493. Über die vom Texte abweichende Meinung siehe insbes.
Gierke, Genossenschaftstheorie und deutsche Rechtsprechung 8. 764ff.,
Deutsches Privatrecht I 8. 528ff. (und die dort zitierte Literatur). Ernst
Hafter, Die Delikts- und Straffähigkeit der Personenverbände, 1903.
Schultzenstein, Polizeiwidriges Handeln und Vertretung (Verwaltungs-
archiv XIV S. 1ff., insbes. 10, 33). v. Liszt, Lehrbuch d. Deutschen
Strafrechts!® S.125, 127. v. Lilienthal in der Vergleichenden Darstellung
des deutschen und auswärtigen Strafrechts V 87 (daselbst die Zu-
sammenstellung der Literatur über die Frage). — Keinen Beweis gegen
die im Texte entwickelte Auffassung schafft die Vorschrift des Bürger!l.
Gesetzbuchs $ 31, die den Verein haften läßt für den Schaden, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig
berufener Vertreter einem Dritten durch eine in Ausführung der ihm zu-
stehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende
Handlung zufügt. Diese Regelung entspricht den für das Zivilrecht maß-
gebenden Verhältnissen. Denn sobald das Gesetz die juristische Person
als solche vermögensfähig macht, ist es nur folgerichtig, daß ihr Vermögen
unmittelbar einzustehen hat für die Handlungen ihrer Organe, die zu
einer Vermögensausgleichung verpflichten. Dazu gehört die Pflicht zum
Schadenersatz. Bei ihr kommt es lediglich auf einen unpersönlichen Er-
folg, die Vermögensausgleichung, an. Dieser Erfolg läßt sich durch Zwangs-
vollstreckung in das Vermögen unmittelbar herbeiführen. Bei der Er-
füllung einer öffentlichen Pflicht verlangt aber das Gesetz eine persönliche