$ 11. Öffentliche Pflichten und öffentliche Rechte. 155
gehalten. Er betrachtet das ganze Verhältnis vom Standpunkt des
Untertans aus und verwendet demgemäß die Ausdrücke ‚öffentliche
Rechte‘ und ‚öffentliche Pflichten‘ zur Bezeichnung der Ansprüche
und Pflichten der Untertanen gegenüber der Staatsgewalt.
I. Die öffentlichen Pflichten in dem soeben erwähnten
Sinne beruhen entweder auf der allgemeinen Gehorsamspflicht
der Untertanen oder auf besonderen Rechtstiteln.
l. Die allgemeinen Untertanenpflichten (Wehrpflicht, Steu-
erpflicht, polizeiliche Pflichten) hat jeder Bürger zu erfüllen, an den
sich der Befehl der Gesetzes richtet.” Der Staat macht sich auf
diese Weise die allgemeine Gehorsamspflicht der Bürger zu Nutze.
2. Es gibt jedoch zahlreiche öffentliche Pflichten, die nicht
diesem allgemeinen, sondern einem besonderen Gewalt-
verhältnis entspringen.”? In ein besonderes Gewaltverhältnis
begibt sich z. B. der Bürger, der Beamter wird oder in eine
öffentliche Anstalt (Schule, Heer, Zuchthaus) eintritt oder
als Brennereibesitzer usf. unter eine besondere Finanzkon-
trolle gerät. Dienstgewalt,* Anstaltsgewalt, Überwachungsgewalt°
® Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 108—109.
8 Laband, Staatsrecht, I® S. 433. Otto Mayer, Deutsches Ver-
waltungsrecht1I S. 108, Note 13; S. 438ff.; II S. 234 ff., 309ff.,335ff., 432 bis
433. Thoma, Polizeibefehl im Bad. Recht I S. 18—21. Paul Kahn,
Das besondere Gewaltverhältnis im öffentlichen Recht, Heidelberger
Diss. 1912. H. Nawiasky, Forderungs- u. Gewaltverhältnis 1913 (Fest-
schrift f. Zitelmann).
* Nicht bloß die Dienstgewalt über die Beamten fälltin Betracht. Auch
die militärische Kommandogewalt ist eine besondere Dienstgewalt.
Vgl. darüber die sorgfältigen Erörterungen von F. v. Marschall von
Bieberstein, Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung bei Anordnungen
des obersten Kriegsherrn, 1911, S. 358ff., 374ff. Rehm, Oberbefehl u.
Staatsrecht, 1913. — Eine besondere Disziplinargewalt über die versicherten
Arbeiter besitzen ferner die Berufsgenossenschaften der Arbeiterver-
sicherung. Reichsversicherungsordnung $$ 848, 851.
5 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 438ff. Interessante
Beispiele für diese besondere Überwachungsgewalt liefert die neueste
Steuergesetzgebung des Reichs. Die Inhaber von Betrieben, die sich mit
der Herstellung von Zigaretten befassen, — die Inhaber von Brauerei-
betrieben, von Brennereien, von Schaumweinfabriken, — die Inhaber von
Betrieben zur Herstellung von Beleuchtungsmitteln und Zündwaren usw.
stehen unter einer besonderen Steueraufsicht. Sie haben eine besondere
Steuerkontrolle über sich ergehen zu lassen und dabei Pflichten (z.B. Hilfs-