160 $ 11. Öffentliche Pfliehten und öffentliche Rechte.
vorschriften zu schaffen.'! Denn gerade hier zeigt es sich, daß
für die Verwaltungsbehörden die Verwirklichung des Rechts
nicht Selbstzweck ihrer Tätigkeit bedeutet. Das Gesetz richtet
ihnen lediglich im Interesse des Bürgers Schranken auf
an dem Wege zu einem vom Rechtszwecke verschiedenen Ziele
— Schranken, die der Bürger beseitigen kann. Tut er dies, so
ermächtigt er die öffentliche Verwaltung, in seine Freiheitssphäre
einzugreifen.'?
Die ganze Erscheinung wird in das richtige Licht gerückt,
wenn man die Umstände beachtet, unter denen sich der er-
wähnte Rechtsvorgang abspielt. Z. B.: Der Wirt sucht um
die Erlaubnis nach, eine Wirtschaft während dreier Monate
betreiben zu dürfen, da er weiß, daß ein Gesuch auf Errichtung
einer neuen ständigen Wirtschaft wegen mangelnden Bedürfnisses
würde abgelehnt werden; die Behörde entspricht dem Antrag
und gewährt eine Schankkonzession auf drei Monate, trotzdem
ihr das Gesetz (GewO. $ 40) — im Interesse des Bürgers — ver-
bietet, Konzessionen auf Zeit zu erteilen.’ Ähnlich verhält es
11 Urt. des preuß. OVG. v. 21. Febr. 1893 (Entsch. Bd. 24, S. 369).
F.J. Roth, Bad. Landesbauordnung, 2. Aufl., 1909, 8.7.
12 Eine solche Willenserklärung wirkt konstitutiv; es liegt kein
Vertrag mit der Behörde vor. Otto Hirsch, Baulasten S. 45. —
Gegen die im Text verteidigte Ansicht vgl. Preuß. Ob.-Verw.-Ger.
v. 12. März 1884 (Entscheidungen Bd. 10, S. 288): Der erste Richter hatte
die Schankkonzession verweigert, weil ein Bedürfnis nicht vorhanden sei.
Einem Eventualantrag des Klägers entsprechend hatte der Berufungs-
richter erkannt, es sei dem Kläger die erbetene Schankkonzession unter
der Bedingung zu erteilen, daß er nicht weibliche Bedienung im Schank-
lokale halte. Auf Revision der Polizeiverwaltung hob das Oberverwal-
tungsgericht als Revisionsinstanz das Urteil auf: das Gesetz kenne keine
derartige Verpflichtung, und der Kläger könne nicht auf ein gesetzliches
Recht verzichten. (Dem OÖberverwaltungsgericht stimmt zu: Kormann,
Rechtsgeschäftliche Staatsakte, 1910, S. 354.) Darüber, wie es sich mit
dem Verzicht verhält, vgl. unten am Schluß des $ 11.
13 Vgl. die Kommentare zur Reichsgewerbeordnung ($ 40) von
Schenkel und Schicker. — Literatur und Judikatur im allgemeinen
im Kommentar von Landmann, Gewerbeordnung, ® 18.421. Linden-
berg, Reichsgewerbeordnung, 1913 S. 64. Landınann und das preuß.
Oberverwaltungsgericht (Entsch. Bd. 52, S. 374) haben sich |gegen die
im Text vertretene Auffassung ausgesprochen. Preuß. OVG. 16. Oktober
1911 (Entscheidungen Bd. 61, S. 345): im Einverständnis mit dem Ge-