Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

176 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 
teilungen und amtlichen Beurkundungen.!’? Von den Entschei- 
dungen, sowie den Mitteilungen und Beurkundungen der Ver- 
waltungsbehörden ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht 
weiter zu reden. Uns interessieren hier allein die obrigkeitlichen 
Verfügungen rechtsgeschäftlicher Natur, d. h. die Verfügungen, 
die auf Besründung, Abänderung oder Aufhebung eines öffent- 
lichen Rechtsverhältnisses zwischen der öffentlichen Verwaltung 
und dem Untertan abzielen.'* Jede Verfügung enthält eine obrig- 
keitliche Willenserklärung einer Behörde, wie das Gesetz und die 
Verordnung. Aber während Gesetz und Verordnung Rechtsregeln 
aufstellen, begründet die Verfügung ein Rechtsverhältnis. 
Den Verfügungen kommt entweder die Aufgabe zu, die 
allgemeinen Untertanenpflichten gegenüber Ungehorsamen zur 
Geltung zu bringen, oder aber die Aufgabe, die gesetzlichen An- 
ordnungen, zu deren Vollziehung von Haus aus eine Mit- 
wirkung der Behörde erforderlich ist, in bestimmte individuell 
abgegrenzte öffentliche Pflichten oder Ansprüche der Bürger gegen 
  
scheidungen (s. Anm. 11) und Urteilen materielle Rechtskraft zu. Ber- 
natzik, Rechtsprechung und materielle Rechtskraft, 8. 129ff. Kor- 
mann, Rechtsgeschäftliche Staatsakte, $S. 65ff. Jahrbücher des Kgl. 
Sächs. Oberverwaltungsgerichts VIIS. 102; vgl.darüber oben $ 2, u. unten 
S. 188 Anm. 42. 
13 Mögen sich die Beurkundungen auf die Feststellung von Tatsachen 
beziehen oder auf die Bescheinigung, daß ein Rechtsverhältnis gewisser 
Art besteht, oder daß eine Behörde eine bestimmte Zuständigkeit besitzt 
u.dgl. Gleichgültig ist, ob es sich dabei um Eintragungen in öffentliche, 
Bücher (Geburts-, Sterberegister usf.) handelt oder um selbständige Ur- 
kunden. Vgl. über Mitteilungen und Beurkundungen: Kormann, Rechts- 
gescnäftl. Staatsakte S. 22, 124ff., 129ff. Der juristische Wert der amt- 
lichen Beurkundung liegt in ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit. Aber andrer- 
seits wirkt sie nur sofern und nur soweit sie Tichtig ist; sie ist reines Be- 
weismittel. Darum erwachsen Beschlüsse der Amtsgerichte über Berich- 
tigungen der Personenstandsregister nicht in materielle Rechtskraft. Ur- 
teil des preuß. Kammergerichts v. 8. März 1906 (Reger XXVII 154, 
XXXII 339. 
14 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 95ff, bezeichnet 
diese Verfügungen der Verwaltungsbehörden als Verwaltungsakte. Nach 
Mayer ist ein Verwaltungsakt „ein der Verwaltung zugehöriger, obrig- 
keitlicher Ausspruch, der dem Untertan gegenüber im Einzelfall bestimmt, 
was für ihn Rechtens sein soll‘‘. Der Mayerschen Terminologie und Auf- 
fassung folgt das Kgl. Sächs. Oberverwaltungsgericht.
	        
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