$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 177
Staat oder Gemeinde auszuprägen.!° Nach ihrer Zweckbestim-
mung sind daher die Verfügungen zu scheiden in Vollziehungs-
verfügungen und Gestaltungsverfügungen.!® In den Ge-
staltungsverfügungen kommt der ganze Reichtum der schöpfe-
rischen Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zum Ausdruck.!®®
Diese Verfügungen nach ihrem Inhalte gliedern, hieße, das ganze
weite Gebiet der Verwaltung durchwandern. Von ihnen sind
den vorhin erwähnten Beurkundungen nahe verwandt diejeni-
gen Verfügungen, welche konkrete Tatsachen und Verhältnisse
mit rechtsverbindlicher Wirkung feststellen (Steuerveranlagung,
Planfeststellung und Plangenehmigung u. a. m.), während auf
der anderen Seite gegen die Vollziehungsverfügungen hin das
Gebiet abgesteckt wird durch die Befehle, welche Einzelnen
konkrete öffentliche Verpflichtungen auferlegen (Ausweisung eines
Ausländers, Auflösung einer Versammlung u. dgl.). Innerhalb
dieses weiten Bereiches sind von besonderer praktischer Bedeu-
tung die konstitutiven Verfügungen, durch welche Einzelnen
bestimmte Rechte verliehen (Eisenbahnkonzessionen, Sonder-
nutzungsrecht u. s. f.) oder Erlaubnisse erteilt werden. (Polizei-
erlaubnis u. dgl.) Im Gegensatz zu Gesetz und Verordnung ordnet
die Verfügung stets den praktisch gewordenen Einzelfall oder cine
Summe konkreter Einzelfälle.’ Sie ist an eine bestimmte Einzel-
15 Darum muß jede Verfügung genau bestimmen, was Rechtens ist
zwischen der Verwaltung und dem Untertan, was die Behörde vom Bürger
verlangt u. s. f. Eine polizeiliche Verfügung, die dem Untertan lediglich
befiehlt, ‚„‚den polizeigemäßen Zustand herzustellen‘, oder „ordnungs-
mäßig die Straße zu regulieren‘, oder „Vorkehrungen zu treffen, daß
die Nachbarn nicht in ihrer Ruhe gestört werden‘, ist ungültig; ebenso
eine Verfügung des Inhalts ‚es ist Ihre Sache, geeignete weitere
Maßnahmen zur völligen Beseitigung des bezeichneten polizeilichen Miß-
standes zu ergreifen‘ u.a. m. Entsch. des preuß. Ob.-Verw.-Ger. XXVIII
389; Preuß. Verw.-Bl. XXXII 383, XXXIV 208 Jahrbuch d. Verwal-
tungsrechte V2 8.339. W. Jellinek, Gesetz und Gesetzesanwendung
S. 227.
16 Der vorgeschlagene Ausdruck „Gestaltungsverfügung‘‘ lehnt sich
sprachlich (aber nicht sachlich) an den von Seckel geprägten Terminus
„Gestaltungsrecht‘‘ an (Seckel, in der Festgabe der Berliner Jurist. Ge-
sellschaft für Koch, 1903).
162 Eine eingehende Gliederung und Besprechung der einzelnen Arten
bei Kormann, Rechtsgeschäftliche Staatsakte S. 58 ff.
17 Entscheidungen des Preuß. Oberverwaltungsgerichts Bd. 49 S. 369.
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 8. Aufl. 12