Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 177 
Staat oder Gemeinde auszuprägen.!° Nach ihrer Zweckbestim- 
mung sind daher die Verfügungen zu scheiden in Vollziehungs- 
verfügungen und Gestaltungsverfügungen.!® In den Ge- 
staltungsverfügungen kommt der ganze Reichtum der schöpfe- 
rischen Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zum Ausdruck.!®® 
Diese Verfügungen nach ihrem Inhalte gliedern, hieße, das ganze 
weite Gebiet der Verwaltung durchwandern. Von ihnen sind 
den vorhin erwähnten Beurkundungen nahe verwandt diejeni- 
gen Verfügungen, welche konkrete Tatsachen und Verhältnisse 
mit rechtsverbindlicher Wirkung feststellen (Steuerveranlagung, 
Planfeststellung und Plangenehmigung u. a. m.), während auf 
der anderen Seite gegen die Vollziehungsverfügungen hin das 
Gebiet abgesteckt wird durch die Befehle, welche Einzelnen 
konkrete öffentliche Verpflichtungen auferlegen (Ausweisung eines 
Ausländers, Auflösung einer Versammlung u. dgl.). Innerhalb 
dieses weiten Bereiches sind von besonderer praktischer Bedeu- 
tung die konstitutiven Verfügungen, durch welche Einzelnen 
bestimmte Rechte verliehen (Eisenbahnkonzessionen, Sonder- 
nutzungsrecht u. s. f.) oder Erlaubnisse erteilt werden. (Polizei- 
erlaubnis u. dgl.) Im Gegensatz zu Gesetz und Verordnung ordnet 
die Verfügung stets den praktisch gewordenen Einzelfall oder cine 
Summe konkreter Einzelfälle.’ Sie ist an eine bestimmte Einzel- 
15 Darum muß jede Verfügung genau bestimmen, was Rechtens ist 
zwischen der Verwaltung und dem Untertan, was die Behörde vom Bürger 
verlangt u. s. f. Eine polizeiliche Verfügung, die dem Untertan lediglich 
befiehlt, ‚„‚den polizeigemäßen Zustand herzustellen‘, oder „ordnungs- 
mäßig die Straße zu regulieren‘, oder „Vorkehrungen zu treffen, daß 
die Nachbarn nicht in ihrer Ruhe gestört werden‘, ist ungültig; ebenso 
eine Verfügung des Inhalts ‚es ist Ihre Sache, geeignete weitere 
Maßnahmen zur völligen Beseitigung des bezeichneten polizeilichen Miß- 
standes zu ergreifen‘ u.a. m. Entsch. des preuß. Ob.-Verw.-Ger. XXVIII 
389; Preuß. Verw.-Bl. XXXII 383, XXXIV 208 Jahrbuch d. Verwal- 
tungsrechte V2 8.339. W. Jellinek, Gesetz und Gesetzesanwendung 
S. 227. 
16 Der vorgeschlagene Ausdruck „Gestaltungsverfügung‘‘ lehnt sich 
sprachlich (aber nicht sachlich) an den von Seckel geprägten Terminus 
„Gestaltungsrecht‘‘ an (Seckel, in der Festgabe der Berliner Jurist. Ge- 
sellschaft für Koch, 1903). 
162 Eine eingehende Gliederung und Besprechung der einzelnen Arten 
bei Kormann, Rechtsgeschäftliche Staatsakte S. 58 ff. 
17 Entscheidungen des Preuß. Oberverwaltungsgerichts Bd. 49 S. 369. 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 8. Aufl. 12
	        
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