Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

178 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 
person oder an die unbeschränkte Zahl der Einzelnen gerichtet, 
die an dem von der Verfügung betroffenen Tatbestande beteiligt 
sind.’® 
Als publizistisches Rechtsgeschäft bietet die Verfügung 
auch Raum für Nebenbestimmungen: Bedingung, Auflage, Be- 
fristung.'® Von einer Bedingung sprechen wir dann, wenn über 
den gesetzlichen Inhalt hinaus der Verfügung ein weiteres Er- 
fordernis beigefügt ist, demzufolge die Verfügung von der Er- 
füllung dieses Erfordernisses an erst wirken oder nicht mehr 
wirken soll (aufschiebende —, suspensive Bedingung; auf- 
lösende —, resolutive Bedingung).!?® Im Gegensatz dazu be- 
zweckt die Auflage, die Erfüllung bestimmter Pflichten bei der 
Ausübung einer Tätigkeit vorzuschreiben. Sie berührt den Be- 
stand des Rechtsgeschäftes nicht; sie enthält eine selbständige, 
mit dem in der Verfügung verkörperten Rechtsgeschäft äußer- 
lich verbundene Anordnung.!?b Die Befristung endlich fügt der 
Verfügung eine zeitliche Beschränkung bei.!?® Die erwähnten 
18 So ist nach dem Reichsvereinsgesetz v. 19. April 1908 $$ 13, 14 
die Verfügung des Polizeibeamten, der eine Versammlung auflöst, an 
alle Teilnehmer der Versammlung gerichtet. Ebenso ermächtigt das Ge- 
setz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten v. 30. Juni 
1900 $$ 14, 15, die Behörden, zur Bekämpfung von Seuchen allgemeine 
Verfügungen zu erlassen, die sich an ganze Personenklassen richten. 
# Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 135ff., 150. 165ff. 
19e Echte aufschiebende Bedingungen sind in Verfügungen des öffent- 
lichen Rechts nichts regelmäßiges. Aufeinen schönen FallmachtKormann, 
Rechtsgeschäftliche Staatsakte S. 143 aufmerksam: Die Kriegsbeorderung 
enthält den bedingten Befehl an den Militärpflichtigen, sich am Mobil- 
machungstag bei einem bestimmten Regiment zu melden. Auflösende 
Bedingung: Dem Bauherrn ist in der Bauerlaubnis die Bedingung auf- 
erlegt worden, bis Ende des Jahres die Kanalleitung auf seine Kosten 
herzustellen; er kommt dem nicht nach, und damit ist die Bau- 
erlaubnis ipso jure hinfällig geworden. Preuß. OVG. 27. April 1911 (Ent- 
scheidungen Bd. 59, S. 277). 
185 J)ie meisten den Polizeierlaubnissen beigefügten „Bedingungen“ 
sind in Wahrheit Auflagen: Die gewerbepolizeiliche Bewilligung wird 
erteilt unter der „Bedingung“, daß der Fabrikherr noch bestimmte Schutz- 
vorrichtungen u. dgl. anbringt; der Baukonsens wird erteilt unter der 
„Bedingung“, daß der Bauherr die Kamine anders anlegt u. 8. f. 
19° Beispiele: Die Privatschule darf vom 1. Oktober ab betrieben 
werden ; die Schankkonzession wird erteilt für die Dauer des Bahn- 
baues usw.
	        
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