178 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte.
person oder an die unbeschränkte Zahl der Einzelnen gerichtet,
die an dem von der Verfügung betroffenen Tatbestande beteiligt
sind.’®
Als publizistisches Rechtsgeschäft bietet die Verfügung
auch Raum für Nebenbestimmungen: Bedingung, Auflage, Be-
fristung.'® Von einer Bedingung sprechen wir dann, wenn über
den gesetzlichen Inhalt hinaus der Verfügung ein weiteres Er-
fordernis beigefügt ist, demzufolge die Verfügung von der Er-
füllung dieses Erfordernisses an erst wirken oder nicht mehr
wirken soll (aufschiebende —, suspensive Bedingung; auf-
lösende —, resolutive Bedingung).!?® Im Gegensatz dazu be-
zweckt die Auflage, die Erfüllung bestimmter Pflichten bei der
Ausübung einer Tätigkeit vorzuschreiben. Sie berührt den Be-
stand des Rechtsgeschäftes nicht; sie enthält eine selbständige,
mit dem in der Verfügung verkörperten Rechtsgeschäft äußer-
lich verbundene Anordnung.!?b Die Befristung endlich fügt der
Verfügung eine zeitliche Beschränkung bei.!?® Die erwähnten
18 So ist nach dem Reichsvereinsgesetz v. 19. April 1908 $$ 13, 14
die Verfügung des Polizeibeamten, der eine Versammlung auflöst, an
alle Teilnehmer der Versammlung gerichtet. Ebenso ermächtigt das Ge-
setz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten v. 30. Juni
1900 $$ 14, 15, die Behörden, zur Bekämpfung von Seuchen allgemeine
Verfügungen zu erlassen, die sich an ganze Personenklassen richten.
# Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 135ff., 150. 165ff.
19e Echte aufschiebende Bedingungen sind in Verfügungen des öffent-
lichen Rechts nichts regelmäßiges. Aufeinen schönen FallmachtKormann,
Rechtsgeschäftliche Staatsakte S. 143 aufmerksam: Die Kriegsbeorderung
enthält den bedingten Befehl an den Militärpflichtigen, sich am Mobil-
machungstag bei einem bestimmten Regiment zu melden. Auflösende
Bedingung: Dem Bauherrn ist in der Bauerlaubnis die Bedingung auf-
erlegt worden, bis Ende des Jahres die Kanalleitung auf seine Kosten
herzustellen; er kommt dem nicht nach, und damit ist die Bau-
erlaubnis ipso jure hinfällig geworden. Preuß. OVG. 27. April 1911 (Ent-
scheidungen Bd. 59, S. 277).
185 J)ie meisten den Polizeierlaubnissen beigefügten „Bedingungen“
sind in Wahrheit Auflagen: Die gewerbepolizeiliche Bewilligung wird
erteilt unter der „Bedingung“, daß der Fabrikherr noch bestimmte Schutz-
vorrichtungen u. dgl. anbringt; der Baukonsens wird erteilt unter der
„Bedingung“, daß der Bauherr die Kamine anders anlegt u. 8. f.
19° Beispiele: Die Privatschule darf vom 1. Oktober ab betrieben
werden ; die Schankkonzession wird erteilt für die Dauer des Bahn-
baues usw.