Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

8 $ 1. Verwaltung. 
der Genosse des Richters, sondern der Gefährte des einfachen 
Gesetzesuntertans, der dem Rechte gemäß lebt, weil er die juri- 
stischen Zwangsmittel zur Erreichung seiner Zwecke nur innerhalb 
der Schranken der Rechtsordnung vorfindet. 
II. Nach den vorangegangenen Erörterungen versteht man 
unter Verwaltung die ganze Tätigkeit, die der Staat oder ein 
anderer öffentlich-rechtlicher Verband zur Erreichung seiner 
Lebenszwecke unter seiner eigenen Rechtsordnung entfaltet und 
die weder in den Bereich der Gesetzgebung, noch der Recht- 
sprechung fällt. 
Die Verwaltungstätigkeit setzt sich zusammen aus einer fast 
unübersehbaren Zahl von Einzelgeschäften. Diese werden jedoch 
nach technischen Gesichtspunkten in Verwaltungszweige ge- 
gliedert: Verwaltung des Auswärtigen, des Kriegs, der Justiz, der 
Finanzen und des Innern. Die Tätigkeiten, die das Lebenselement 
der drei erstgenannten Verwaltungszweige ausmachen, fallen aus 
dem soeben dargelegten Begriffe der Verwaltung heraus. Denn 
für die rechtlichen Beziehungen zu auswärtigen Staaten im 
Frieden und im Kriege, d. h. für diplomatischen Verkehr und 
Kriegführung, sind nicht die Normen der eigenen staatlichen 
Rechtsordnung, sondern die Regeln des Völkerrechts maßgebend! 
und die Tätigkeit der Justiz zu erörtern, ist Sache einer beson- 
deren juristischen Disziplin, der Prozeßrechtswissenschaft. Die 
Verwaltung in dem hier erörterten Sinne ist aber bei jenen drei 
Zweigen insoweit beteiligt, als sie ihnen die persönlichen und 
sachlichen Mittel zur Entfaltung ihrer Tätigkeit liefert.''" Den 
Kern der nachfolgenden Betrachtung werden daher Finanz- 
verwaltung und innere Verwaltung bilden. Zur innern Ver- 
waltung aber wird alle Tätigkeit gezählt, die keinem der andern 
ı Vgl. damit einerseits Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs- 
recht I, S. 10ff., andererseits Jellinek, Allgemeine Staatslehre? 
S. 610ff. 
11a Insoweit trifft die Behauptung von Karl Neumeyer, Vom Recht 
der auswärtigen Verwaltung (Archiv d. öff. Rechts XXXI 99fg.) zu, daß 
die im Dienst der auswärtigen Verwaltung Deutschlands erlassenen 
Rechtsätze ein Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung, des 
deutschen Verwaltungsrechts, sind. Vgl. auch von Neumeyer, Inter- 
nationales Verwaltungsrecht, I, 1910 und Grundlinien des internationalen 
Verwaltungsrechts, 1911.
	        
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