8 $ 1. Verwaltung.
der Genosse des Richters, sondern der Gefährte des einfachen
Gesetzesuntertans, der dem Rechte gemäß lebt, weil er die juri-
stischen Zwangsmittel zur Erreichung seiner Zwecke nur innerhalb
der Schranken der Rechtsordnung vorfindet.
II. Nach den vorangegangenen Erörterungen versteht man
unter Verwaltung die ganze Tätigkeit, die der Staat oder ein
anderer öffentlich-rechtlicher Verband zur Erreichung seiner
Lebenszwecke unter seiner eigenen Rechtsordnung entfaltet und
die weder in den Bereich der Gesetzgebung, noch der Recht-
sprechung fällt.
Die Verwaltungstätigkeit setzt sich zusammen aus einer fast
unübersehbaren Zahl von Einzelgeschäften. Diese werden jedoch
nach technischen Gesichtspunkten in Verwaltungszweige ge-
gliedert: Verwaltung des Auswärtigen, des Kriegs, der Justiz, der
Finanzen und des Innern. Die Tätigkeiten, die das Lebenselement
der drei erstgenannten Verwaltungszweige ausmachen, fallen aus
dem soeben dargelegten Begriffe der Verwaltung heraus. Denn
für die rechtlichen Beziehungen zu auswärtigen Staaten im
Frieden und im Kriege, d. h. für diplomatischen Verkehr und
Kriegführung, sind nicht die Normen der eigenen staatlichen
Rechtsordnung, sondern die Regeln des Völkerrechts maßgebend!
und die Tätigkeit der Justiz zu erörtern, ist Sache einer beson-
deren juristischen Disziplin, der Prozeßrechtswissenschaft. Die
Verwaltung in dem hier erörterten Sinne ist aber bei jenen drei
Zweigen insoweit beteiligt, als sie ihnen die persönlichen und
sachlichen Mittel zur Entfaltung ihrer Tätigkeit liefert.''" Den
Kern der nachfolgenden Betrachtung werden daher Finanz-
verwaltung und innere Verwaltung bilden. Zur innern Ver-
waltung aber wird alle Tätigkeit gezählt, die keinem der andern
ı Vgl. damit einerseits Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs-
recht I, S. 10ff., andererseits Jellinek, Allgemeine Staatslehre?
S. 610ff.
11a Insoweit trifft die Behauptung von Karl Neumeyer, Vom Recht
der auswärtigen Verwaltung (Archiv d. öff. Rechts XXXI 99fg.) zu, daß
die im Dienst der auswärtigen Verwaltung Deutschlands erlassenen
Rechtsätze ein Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung, des
deutschen Verwaltungsrechts, sind. Vgl. auch von Neumeyer, Inter-
nationales Verwaltungsrecht, I, 1910 und Grundlinien des internationalen
Verwaltungsrechts, 1911.