192 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte.
oder hätte kennen müssen.®! Unabänderlich sind endlich alle die
Verfügungen der Verwaltungsbehörden, welche mit Ermächti-
gung des Gesetzes subjektive Rechte zu Gunsten be-
stimmter Untertanen begründet haben.?? Es sei erinnert an den
in der Anstellungsurkunde zugesicherten Beamtengehalt und
die Beamtenpension; an den in dem Feststellungsbescheid
anerkannten Anspruch des versicherten Arbeiters auf eine be-
stimmte Unfallentschädigungssumme;?® an das Recht des Eisen-
bahnkonzessionärs auf Errichtung und Betrieb eines Eisenbahn-
unternehmens; an das konzessionsgemäße Recht des Fabrikanten
auf Errichtung eines Stauwehres in einem öffentlichen Fluß u. a. m.
Trotzdem kann die Behörde ermächtigt sein, wenn beson-
dere Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich unwiderrufliche
5- Entsch. der vereinigten Steuersenate des preuß. Ob.-Verw.-Ger.
vom 4. Dezember 1899 (Entsch. in Staatssteuersachen VIII S. 265). Ferner
Entsch. v. 28. Nov. 1901 und 23. März 1905 (Entsch. in Staatssteuer-
sachen Bd. X S. 433, Bd. XII S. 359). Urteil des Kgl. Sächs Ob.-Verw.-Ger.
v. 18. Februar 1904 (Jahrbücher des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. V S. 190):
Bei Verkauf einer Apotheke ist von der Stadt nur von dem Wert des
Gebäudes, nicht aber auch von dem Wert der Apothekengerechtigkeit
die Umsatzsteuer erhoben worden. Später bei einem neuen Kauf wird
dies beachtet und Nachzahlung gefordert. Das Ob.-Verw.-Ger. erklärt
dies für unzulässig. Die Abgabenfeststellung war unanfechtbar geworden.
Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. I S. 419 und K. Göz,
Das württembergische Einkommensteuergesetz, 2 1908, 9. 286ff. Entsch.
d. Preuß. OVG. Bd. 57, 3.1. — Dagegen kann die Steuer nachgefordert
werden von jedem Pflichtigen, der bei der Veranlagung aus irgendeinem
Grund übergangen worden ist. Preuß. Einkommensteuergesetz v. 24. Juli
1891, $ 80; preuß. Kommunalabgabengesetz v. 14. Juli 1893, $ 84. Eine
Änderung in der Rechtsauffassung der Behörde bildet jedoch für sich
noch keinen Grund zur Nachforderung einer Steuer (Jahrbücher des
Kgl. Sächs. OVG. X 261); anders bei der Erhebung von Gebühren (Jahr-
bücher XVII 165).
562 Urteile des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. vom 29. Januar 1908,
7. Januar 1911 (Jahrbücher des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. XII 8.8;
XVI 292). Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 341ff. — So be-
gründet ein vom Staate verliehener Ehrentitel ein subjektives öffent-
liches Recht des Beliehenen, das ihm nicht entzogen werden kann,
sofern die Verleihung fehlerfrei (s. unten S. 195) zustande gekommen ist.
Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 80, S. 273. v. Martitz, Der staatlich
verliehene Ehrentitel (in der Festgabe der Berliner jurist. Fakultät für
Gierke, Bd. I (1910) S. 171 u. dazu Verwaltungsarchiv XIX 298.)
53 Reichsversicherungsordnung $ 1583,