Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 193 
Verfügungen zurückzunehmen. Die eine dieser Ermächtigungen 
ist der durch Gesetz oder durch die Verfügung selbst aufgestellte 
Widerrufs- oder Abänderungsvorbehalt.®* Nahe verwandt damit 
ist die gewissen rechtsbegründenden Verfügungen von Ge- 
setzeswegen anhaftende Verwirkungsklausel, kraft deren die 
Behörde die Befugnis erlangt, dem Privaten das verliehene Recht 
wieder zu entziehen, wenn er die damit verbundenen öffentlichen 
Pflichten nicht erfüllt.°° Endlich aber gibt es Verfügungen, die 
nur so lange Gültigkeit behalten, als die Voraussetzungen fort- 
dauern, unter denen die einzelne Verfügung erlassen worden ist.°® 
Die Behörde kann ermächtigt sein, bei Änderung oder Wegfall 
dieser Voraussetzungen ihre Verfügung ganz zurückzunehmen 
oder sie durch eine andere zu ersetzen. Es sei jedoch aus- 
drücklich bemerkt, daß die Rücknahme einer Verfügung wegen 
54 Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 330ff. Vgl. z.B. Reichs- 
gesetz über das Auswanderungswesen, v. 9. Juni 1897, $ 10: „Die den Unter- 
nehmern erteilte Erlaubnis kann unter Zustimmung des Bundesrats 
vom Reichskanzler jederzeit beschränkt oder widerrufen werden... .‘ 
vgl. ferner $18. — Einen Abänderungsvorbehalt pflegen die Polizei- 
behörden der Polizeierlaubnis (Baukonsens, Gewerbekonzession) bei- 
zufügen (‚Vorbehalt weiterer Bedingungen‘), sofern sich zur Zeit der 
Erteilung der Polizeierlaubnis noch nicht überblicken läßt, wie weit das 
neue Unternehmen auf das Publikum schädlich einwirken wird. Land- 
mann, GewO. I® S. 192. Baltz, Preuß. Baupolizeirecht S. 30. — Der- 
artige Vorbehalte sind nur zulässig, sofern sie dazu dienen, gesetzliche 
Anforderungen zur Geltung zu bringen. 
65 Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 403ff. So schreibt 
das Preußische Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen v. 3. November 
1838 $47 vor, die Eisenbahnkonzession werde verwirkt und die Balın 
für Rechnung der Gesellschaft versteigert, „wenn diese eine der all- 
gemeinen oder besonderen Bedingungen nicht erfüllt und eine Auffor- 
derung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei 
Monaten ohne Erfolg bleibt.“ Über Verwirkung des Patents: Reichs- 
patentgesetz v. 7. April 1891 $ 11. Verwirkung des Enteignungsrechts: 
Kgl. Sächs. Enteignungsgesetz v. 1902, $ 12, Abs. 4 u.a. m. 
66 Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 36lff. Beispiele: 
Reichsversicherungsordnung $ 608: „Tritt in den Verhältnissen, welche 
für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine 
wesentliche Änderung ein, so kann eine neue Feststellung getroffen 
werden.‘‘ Ebenso $ 1304 (Entziehung der Invalidenrente). Vgl. auch 
GewO. $ 53 (Entziehung der Approbation, wenn dem Inhaber die bürgerl. 
Ehrenrechte aberkannt werden). 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 13
	        
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