Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 203 
und dem versicherten Arbeiter über die Höhe der Unfallentschädi- 
gung,®° Verträge zwischen dem Exproprianten und dem Expro- 
priaten über die Höhe der Entschädigungssummen‘®! usf.®?® Die 
erwähnten Verträge gehören ausnahmslos dem öffentlichen Rechte 
an, weil sie gewisse vom öffentlichen Recht geschaffene Rechts- 
verhältnisse®® ordnen. Wie schon aus den erwähnten Beispielen 
hervorgeht, gestattet der Gesetzgeber zum Vertrag z. B. 
dann zu greifen, wenn durch die Abschließung eines Vertrages 
besondere technische Schwierigkeiten oder besondere Umständ- 
lichkeiten des Verfahrens vermieden werden können, die mit 
einer einseitigen Regelung der betreffenden Rechtsverhältnisse 
verbunden sind. Das öffentliche Interesse bleibt auch in diesen 
Fällen gewahrt; denn die Behörde behält, wenn der Weg des 
Vertrages nicht zum Ziele führt, die Möglichkeit, ihre Aufgabe 
durch Erlaß einer einseitigen Verfügung zu erfüllen. Dieses 
Zurücktreten des Vertrages hinter der einseitigen Verfügung hat 
zwei Ursachen. Die Abschließung eines Vertrags ist regelmäßig 
nur auf Grund wechselseitiger Zugeständnisse der Parteien 
möglich. Schafft der Gesetzgeber Raum für eine Vertrags- 
schließBung, so bietet er somit der Behörde die Gelegenheit, den 
einen Bürger besser zu behandeln, als den andern. Darum kann 
der Vertrag eine Gefahr für die Rechtsgleichheit werden. Im Gegen- 
satz zum Vertrag stellt die Verfügung die Form für die Verwirk- 
für die Vorausleistung ein Beitrag oder ein Beitragsverhältnis mit der 
Maßgabe festgesetzt werden, daß die Festsetzung so lange gilt, bis der 
Beitrag oder das Beitragsverhältnis im Weg gütlicher Vereinbarung 
oder anderweiter Festsetzung geändert ist. — Mangels gütlicher Verein- 
barung: steht die Klage auf anderweite Festsetzung des Beitrags oder 
Beitragsverhältnisses beiden Teilen zu... .“ 
80 Reichsversicherungsordnung $ 1666. 8. auch Piloty, Unfallver- 
sicherungsgesetz vom 30. Juni 1900, 3. Aufl., S. 232, 354. 
82 Ob die sog. Expropriationsverträge öffentlichrechtlicher oder 
privatrechtlicher Natur sind, ist bestritten. Die verschiedenen Meinungen 
erörtert Otto Fischer, Expropriationsverträge, Heidelberger juristische 
Dissertation, 1910. 
82 Vereinbarungen zwischen einer Gemeinde und dem Schullehrer 
über Gewährung einer Dienstwohnung: Soergel, I S. 433 Nr. 7. 
8 Urteil des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. vom 3. Aug. 1901 (Jahrb. 
des Kgl. Sächs.-Ob.-Verw.-Ger. I S. 128). OLG. Dresden 31. März 1910 
(Fischers Ztsch. f. Praxis u. Gesetzgbg. d. Verwaltung Bd. 41, S. 211; 
Spruchs. 1912 d. DJZ. $ 189).
	        
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