$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 203
und dem versicherten Arbeiter über die Höhe der Unfallentschädi-
gung,®° Verträge zwischen dem Exproprianten und dem Expro-
priaten über die Höhe der Entschädigungssummen‘®! usf.®?® Die
erwähnten Verträge gehören ausnahmslos dem öffentlichen Rechte
an, weil sie gewisse vom öffentlichen Recht geschaffene Rechts-
verhältnisse®® ordnen. Wie schon aus den erwähnten Beispielen
hervorgeht, gestattet der Gesetzgeber zum Vertrag z. B.
dann zu greifen, wenn durch die Abschließung eines Vertrages
besondere technische Schwierigkeiten oder besondere Umständ-
lichkeiten des Verfahrens vermieden werden können, die mit
einer einseitigen Regelung der betreffenden Rechtsverhältnisse
verbunden sind. Das öffentliche Interesse bleibt auch in diesen
Fällen gewahrt; denn die Behörde behält, wenn der Weg des
Vertrages nicht zum Ziele führt, die Möglichkeit, ihre Aufgabe
durch Erlaß einer einseitigen Verfügung zu erfüllen. Dieses
Zurücktreten des Vertrages hinter der einseitigen Verfügung hat
zwei Ursachen. Die Abschließung eines Vertrags ist regelmäßig
nur auf Grund wechselseitiger Zugeständnisse der Parteien
möglich. Schafft der Gesetzgeber Raum für eine Vertrags-
schließBung, so bietet er somit der Behörde die Gelegenheit, den
einen Bürger besser zu behandeln, als den andern. Darum kann
der Vertrag eine Gefahr für die Rechtsgleichheit werden. Im Gegen-
satz zum Vertrag stellt die Verfügung die Form für die Verwirk-
für die Vorausleistung ein Beitrag oder ein Beitragsverhältnis mit der
Maßgabe festgesetzt werden, daß die Festsetzung so lange gilt, bis der
Beitrag oder das Beitragsverhältnis im Weg gütlicher Vereinbarung
oder anderweiter Festsetzung geändert ist. — Mangels gütlicher Verein-
barung: steht die Klage auf anderweite Festsetzung des Beitrags oder
Beitragsverhältnisses beiden Teilen zu... .“
80 Reichsversicherungsordnung $ 1666. 8. auch Piloty, Unfallver-
sicherungsgesetz vom 30. Juni 1900, 3. Aufl., S. 232, 354.
82 Ob die sog. Expropriationsverträge öffentlichrechtlicher oder
privatrechtlicher Natur sind, ist bestritten. Die verschiedenen Meinungen
erörtert Otto Fischer, Expropriationsverträge, Heidelberger juristische
Dissertation, 1910.
82 Vereinbarungen zwischen einer Gemeinde und dem Schullehrer
über Gewährung einer Dienstwohnung: Soergel, I S. 433 Nr. 7.
8 Urteil des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. vom 3. Aug. 1901 (Jahrb.
des Kgl. Sächs.-Ob.-Verw.-Ger. I S. 128). OLG. Dresden 31. März 1910
(Fischers Ztsch. f. Praxis u. Gesetzgbg. d. Verwaltung Bd. 41, S. 211;
Spruchs. 1912 d. DJZ. $ 189).