208 $ 13. Verwaltungszwang.
im allgemeinen die von ihr erlassenen Verfügungen selbst.!? Zu
diesem Behufe kann sie die Mitwirkung besonderer Exekutiv-
organe (Gendarmen, Schutzmannschaft usw.) in Anspruch
nehmen.!?* Reicht deren Kraft nicht aus, so ist die Behörde be-
fugt, im äußersten Falle militärische Hilfe zu verlangen.!?
Welche Zwangsmittel stehen aber den Behörden zu Gebote?
Da jeder obrigkeitliche Befehl von Haus aus mit Zwangs-
gewalt ausgestattet ist,'* so bedarf die Behörde zur zwangs-
weisen Vollstreckung ihrer Verfügungen nur insoweit einer be-
sonderen gesetzlichen Ermächtigung, als sie zur Erzwingung der
geschuldeten Leistung mehr oder anderes anordnet, als in dem
ursprünglichen Befehle enthalten ist.
Die Zahl der Zwangsmittel ist auf folgende Arten beschränkt:
12 Dies trifft insbesondere zu für Preußen und Württemberg. In
Baden sind die Polizeibehörden subsidiäre Vollstreckungsorgane für alle
Verwaltungszweige, nicht etwa nur für die innere Verwaltung. Thoma,
Polizeibefehl I S. 33ff.
122: Fleischmann, Art.,‚Gendarmerie‘“ im WB d. VerwR? II 178, 946.
ı3 Wilfling, Der administrative Waffengebrauch der öffentlichen
Wachorgane und des Heeres, 1909. Harry von Reinhardt, Der Waffen-
gebrauch als Mittel staatlichen Verwaltungszwangs nach deutschem
Verwaltungsrecht, Heidelberger Dissertation, 1910, und die in diesen
beiden Arbeiten zitierte Literatur. Walz, Badisches Staatsrecht S. 305.
Thoma, Polizeibefehl, Bd. I 8. 97 Anm. 23. Über das neueste Recht
für das Kgr. Sachsen: Kormann im Jahrb. d. öff. R. VII 178. Georg
Meyer-Dochow, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts,* S. 64 ff.
Anschütz, Verfassungsurkunde für den Preuß. Staat I S. 563ff. Über
den Waffengebrauch der Polizeibeamten bei den Moabiter Unruhen
(1910) und die in deren Folge erlassene Verfügung des Berliner Polizei-
präsidiums vom 20. Juni 1911 s. Preuß. OVG 18. Oktober 1912 (Preuß.
VerwBl. XXXIV 221); Friedrichs in der DJZ. XVI 1537.
14 Da das Reichsimpfgesetz v. 8. April 1874 $4 den Iınpfzwang ein-
führt, so ist die zuständige Polizeibehörde befugt, zwangsweise Vorführung
der Kinder zur Impfung anzuordnen, trotzdem das Reichsgesetz dies
nicht ausdrücklich gestattet. Preuß. Ob.-Verw.-Ger. v. 24. September
1909, 18. Juni 1912, (Preuß. Verw. Bl. XXII 346; Entscheidungen
Bd. 61, S. 223) und ferner die Angaben zu $ 4 des Impfgesetzes in
Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebengesetzen des
Deutschen Reichs, 4. Aufl., S.619 (Galli). Reger XXX1 73,377. Sollbrig,
Art. „Impfung“ im WB d. VerwR? Il 425. G. Meyer-Dochow,
Lehrbuch d. Verwaltungsrechts® $ 42.