$ 13. Verwaltungszwang. 211
wird bei dem Pflichtigen eingetrieben, wie eine öffentliche Ab-
gabe.®* Die Behörde kann, sofern es ihr das Gesetz nicht aus-
drücklich verbietet, Ungehorsamsstrafen verhängen, auch wenn
wegen desselben Tatbestandes strafrechtliche Ahndung ein-
zutreten hat.’° Strafe und Zwang verfolgen getrennte Zwecke.
% Vgl. z. B. Branntweinsteuergesetz, $ 134: „....Die Einziehung der
hierdurch erwachsenen Auslagen und der Geldstrafen erfolgt nach den
Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren.“
25 Eine gleichzeitige Verwendung der kriminellen Strafe und der Un-
gehorsamsstrafe schließt aus das Bayr. Polizeistrafgesetzbuch vom
26. Dezember 1871, Art. 21, Abs. 1: „Die Behörden der inneren Verwaltung
sind befugt, Verfügungen, die sie innerhalb ihrer Zuständigkeit zum
Vollzuge von Gesetzen, deren Übertretung nicht mit Strafe bedroht ist,
an bestimmte Personen erlassen und diesen eröffnet haben, durch An-
wendung gesetzlicher Zwangsmittel zur Ausführung zu bringen.‘‘ Bad.
Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863, $ 31: „Ebenso bleibt den
mit Polizeigewalt betrauten Verwaltungsbehörden die Befugnis aufrecht
erhalten, die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten des öffentlichen
Rechts, für deren zwangsweisen Vollzug ein besonderes Verfahren nicht
vorgeschrieben ist, auch durch Androhung und Ausspruch von Geldstrafen
gegen bestimmte Personen zu erzwingen... .‘‘ Die herrschende Ansicht
erblickt in dieser Lösung die gemeine Meinung der deutschen Gesetzgebung
und bringt sie demgemäß zur Anwendung auch dort, wo der Gesetzgeber
sich über das Verhältnis von Exekutiv- und Kriminalstrafe ausgeschwiegen
hat. Sie begründet ihre Behauptung damit, das Strafgesetz habe sich
in den Fällen, in denen es eine Strafe androhe, endgültig des betreffenden
Tatbestandes bemächtigt und ihn der weitern Kompetenz der Verwal-
tungsbehörden entzogen. Dies entspreche der Billigkeit, denn der Unter-
tan dürfe nicht wegen derselben Auflehnung einen zwiefachen Rechts-
nachteil erleiden. Parey, Rechtsgrundsätze des Preußischen Öberver-
waltungsgerichts II 8.911 Nr. 24. Reger, XXIII S.70 (Sächs. Praxis).
H. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen S. 103ff. Otto Mayer,
IS. 334. Thoma, Polizeibefehl, I S. 261, 302. Walz, Badisches Staats-
recht, S. 303, Anm. 4. Die gemeine Meinung übersieht jedoch, daß jedes
der beiden Institute, Strafe und Zwang, seine besonderen Aufgaben er-
füllt. Entzieht, man in den genannten Fällen den Verwaltungsbehörden
die Befugnis zur Auferlegung von Ungehorsamsstrafen, so windet man
ihnen ihre wirksamste Waffe aus der Hand. Solange es noch keine Ver-
waltungsgerichte gab, war diese Konsumtion der Ungehorsamsstrafe durch
die Kriminalstrafe gerechtfertigt, weil dadurch die Verwaltungsstreitsache
vor den Strafrichter gelangte und dadurch einem Rechtsschutzbedürfnis
genügt wurde. Heute ist dies anders. Gegen die herrschende Meinung
wendet sich mit großer Schärfe Hofacker in den oben ( 9.209 Anm. 16)
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