Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 13. Verwaltungszwang. 213 
vornahme aufgewendete Betrag stellt eine selbständige, öffentlich- 
rechtliche Schuld des Pflichtigen dar, die bei ihm zwangsweise 
eingetrieben wird. Die Ersatzvornahme ist nur möglich, wenn 
eine von dem Pflichtigen geschuldete Handlung gerade so gut 
durch einen Dritten ausgeführt werden kann,?” wie durch den 
Pflichtigen selbst. Sie versagt somit bei der Erzwingung aller 
höchst persönlichen Handlungen (Erteilung von Auskunft, Lei- 
stung einer Unterschrift u. dgl). 
3. Der unmittelbare Zwang gegen Vermögen und 
Person: Die Geldbeträge, die der Pflichtige kraft öffentlichen 
Rechtes dem Staat oder einer anderen Korporation schuldet 
(Steuern, Gebühren, Beiträge, Kosten für Ersatzvornahme, Un- 
gehorsamsstrafe usf.), werden bei Säumnis zwangsweise ein- 
getrieben (Zwangsbeitreibungsverfahren). Es findet eine Zwangs- 
vollstreckung in sein Vermögen statt. Die deutschen Staaten 
haben zu diesem Behufe entweder ein besonderes Verwaltungs- 
zwangsverfahren ausgebildet oder aber die Vorschriften der Zivil- 
prozeBordnung $$ 803ff. über die Zwangsvollstreckung wegen 
Geldforderungen auch für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher 
Ansprüche als maßgebend erklärt.*® 
27 Preuß. Landesverwaltungsgesetz von 1883, $ 132, Ziff. 1: „Die 
Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende Handlung durch 
einen dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden 
Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen.‘ 
23 Preuß. Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen 
Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. Nov. 1899/18. März 1904 und dazu 
Georg Kautz, Das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen. 4. Aufl., 1911. A. Düffer, Das Verwaltungszwangsverfahren, 
1912. Württembergisches Gesetz über dieZwangsvollstreckung wegen öffent- 
lichrechtlicher Ansprüche, vom 18. Aug. 1879. K. Sächs. Gesetz über die 
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen, vom 
18. Juli 1902. Badisches Gesetz die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich- 
rechtlicher Geldforderungen betreffend vom 12. April 1899. Vgl. andrerseits 
Bayrisches Ausf.-G. z. ZPO., Art.7. Durch Zwangsbeitreibung werden auch 
die Beiträge der Arbeiterversicherung eingetrieben. Reichversicherungs- 
ordnung $ 28. Richard Schmidt, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., S. 893. 
Otto Mayer, 1S.474. F. Stein, Justiz und Verwaltung 8. 56, 64ff. — 
Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten haben einander bei Ein- 
ziehung von öffentlichen Abgaben und Vermögensstrafen Beistand zu 
leisten. Reichsgesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgabeu 
und Vollstreckung von Vermögensstrafen, vom 9. Juni 1895.
	        
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