$ 13. Verwaltungszwang. 213
vornahme aufgewendete Betrag stellt eine selbständige, öffentlich-
rechtliche Schuld des Pflichtigen dar, die bei ihm zwangsweise
eingetrieben wird. Die Ersatzvornahme ist nur möglich, wenn
eine von dem Pflichtigen geschuldete Handlung gerade so gut
durch einen Dritten ausgeführt werden kann,?” wie durch den
Pflichtigen selbst. Sie versagt somit bei der Erzwingung aller
höchst persönlichen Handlungen (Erteilung von Auskunft, Lei-
stung einer Unterschrift u. dgl).
3. Der unmittelbare Zwang gegen Vermögen und
Person: Die Geldbeträge, die der Pflichtige kraft öffentlichen
Rechtes dem Staat oder einer anderen Korporation schuldet
(Steuern, Gebühren, Beiträge, Kosten für Ersatzvornahme, Un-
gehorsamsstrafe usf.), werden bei Säumnis zwangsweise ein-
getrieben (Zwangsbeitreibungsverfahren). Es findet eine Zwangs-
vollstreckung in sein Vermögen statt. Die deutschen Staaten
haben zu diesem Behufe entweder ein besonderes Verwaltungs-
zwangsverfahren ausgebildet oder aber die Vorschriften der Zivil-
prozeBordnung $$ 803ff. über die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen auch für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher
Ansprüche als maßgebend erklärt.*®
27 Preuß. Landesverwaltungsgesetz von 1883, $ 132, Ziff. 1: „Die
Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende Handlung durch
einen dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden
Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen.‘
23 Preuß. Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. Nov. 1899/18. März 1904 und dazu
Georg Kautz, Das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen. 4. Aufl., 1911. A. Düffer, Das Verwaltungszwangsverfahren,
1912. Württembergisches Gesetz über dieZwangsvollstreckung wegen öffent-
lichrechtlicher Ansprüche, vom 18. Aug. 1879. K. Sächs. Gesetz über die
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen, vom
18. Juli 1902. Badisches Gesetz die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-
rechtlicher Geldforderungen betreffend vom 12. April 1899. Vgl. andrerseits
Bayrisches Ausf.-G. z. ZPO., Art.7. Durch Zwangsbeitreibung werden auch
die Beiträge der Arbeiterversicherung eingetrieben. Reichversicherungs-
ordnung $ 28. Richard Schmidt, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., S. 893.
Otto Mayer, 1S.474. F. Stein, Justiz und Verwaltung 8. 56, 64ff. —
Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten haben einander bei Ein-
ziehung von öffentlichen Abgaben und Vermögensstrafen Beistand zu
leisten. Reichsgesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgabeu
und Vollstreckung von Vermögensstrafen, vom 9. Juni 1895.