Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

218 $ 13. Verwaltungszwang. 
zu lassen, sofern dadurch weiterer Schaden verhütet werden 
kann. Diese tiefen Eingriffe in das Privateigentum werden 
lediglich durch allgemeine polizeiliche Kompetenzen der Be- 
hörden gerechtfertigt. 
II. In welcher Weise werden aber Ansprüche durchgesetzt, 
die dem Untertan gegen eine Verwaltungsbehörde zustehen oder 
die eine Verwaltungsbehörde im Interesse ihres Dienstzweiges 
gegen eine andere erhebt? Von Verwaltungszwang i.e.S. kann 
hier keine Rede sein. Denn wer Verwaltungszwang ausüben 
will, muß Befehlsgewalt über den Verpflichteten besitzen. Wenn 
daher eine Behörde im Interesse ihres Dienstzweiges versucht, 
eine andere Behörde an der undurchbrochenen Durchführung 
ihrer Verwaltungsaufgaben zu hindern, so liegt in Wahrheit eine 
Kollision gleichberechtigter öffentlicher Interessen und ein Kon- 
flikt über die Grenzen zweier Verwaltungszweige vor. Ein solcher 
Streit ist aber von den obersten Staatsorganen zu schlichten.* 
Einer besonderen Regelung bedarf deshalb nur das Verfahren 
zur zwangsweisen Befriedigung der öffentlichrechtlichen An- 
sprüche, welche den Untertanen gegen die öffentliche Verwaltung 
zustehen. Die Verwaltung steht unter dem Gesetz. Infolgedessen 
sind ihre Organe verpflichtet, jeden rechtgemäßen Anspruch zu 
befriedigen, den der Bürger gegen sie erhebt. Ist ein Anspruch 
des Bürgers auf dem Verwaltungswege für begründet erklärt 
worden, so muß ihm ohne weiteres Genüge geleistet werden. 
Kommt eine untere Instanz dieser Pflicht nicht nach, so kann 
sie von der vorgesetzten Behörde vermöge ihrer Aufsichtsgewalt 
dazu angehalten werden“. Ist der Anspruch durch rechts- 
kräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichtes anerkannt, so geht 
diese Pflicht der Behörden in ihrer allgemeineren Aufgabe 
#5 Beispiel: Die Polizeibehörde erläßt an den zuständigen Truppen- 
kommandanten eine Verfügung des Inhalts, dem Militär sei verboten, 
bei den Schießübungen die angrenzenden Grundstücke „mit Kugeln zu 
bewerfen.‘‘ Eine solche Verfügung ist als von einer unzuständigen Behörde 
erlassen ungültig. Es liegt eine Kollision zwischen Polizeigewalt und 
Militärgewalt vor. Preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 5. Mai 1877 (Entsch. 
Bd. 2, S. 399). Fleiner, Verwaltungsrechtsfälle Nr. 1. 
48 Vol. zum folgenden Bitters Handwörterbuch der preuß. Ver- 
waltung, Art. „Prozesse des Fiskus‘‘, Bd. II2 S. 331.
	        
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