$ 14. Beschwerde. 223
Es sei erinnert an die preußischen Beschlußbehörden!! (Kreis-,
Stadtausschuß, Bezirksausschuß, Provinzialrat), an die badischen
Bezirksräte!? usf. Im übrigen hat sich der Gesetzgeber meist
nicht mit einer einzigen Beschwerdeinstanz begnügt, sondern nach
dem Vorbild der Justiz einen Instanzenzug von Beschwerde-
behörden eingerichtet.
2. Mit der Beschwerde kann der Beschwerdeführer eine Über-
prüfung der angefochtenen Verfügung nach der tatsächlichen wie
nach der rechtlichen Seite hin verlangen. Die Beschwerde kann
ferner unrichtige Auslegung des Rechtes, wie unrichtige Hand-
habung des freien Ermessens rügen.'? Sie steht jedoch nur der
Person zu Gebote, welche durch die angefochtene Verfügung be-
nachteiligt worden ist, nicht jedem beliebigen Dritten. Zur
Erhebung der Beschwerde ist m.a.W. nur der Untertan legiti-
miert, in dessen individuelle Rechte oder rechtlich anerkannte
Interessen die Verfügung unmittelbar eingegriffen hat. Das Recht
zur Beschwerdeführung besitzt infolgedessen derjenige nicht, der
bloß von den mittelbaren Wirkungen einer Verfügung eine
Schädigung seiner ökonomischen Lage befürchtet.'* Ebensowenig
11 Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Beschluß-
verfahren‘, I (2. Aufl.) S. 273.
i2? Walz, Bad. Staatsrecht S. 122. Vgl.z. B. Landesbauordnung $118.
Zu bemerken ist daß die Hauptaufgabe der badischen Bezirksräte nicht
die Beurteilung von Beschwerden bildet. Ihre eigentliche Bedeutung
liegt auf einem andern Gebiet (s. oben 8. 94).
13 Es kann also der Private z.B. die einer baupolizeilichen Bewilligung
beigefügten „Bedingungen‘‘ angreifen mit der Behauptung, derartige
Auflagen seien im Gesetz gar nicht vorgesehen, oder er kann behaupten,
das Gesetz gestatte an sich, daß man ihm nach der bestimmten Richtung
(im Interesse der Feuerpolizei) Vorschriften erteile, aber das von der Polizei
in casu Geforderte sei unzweckmäßig und stelle daher eine unnötige Be-
lästigung dar.
14 Urt. des Preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 17. Dez. 1900, Entscheidungen
Bd. 38, S. 376. Wenn eine Wirtschaftskonzession erteilt worden ist, so sind
die durch die Errichtung einer neuen Wirtschaft bedrohten Wirte zur Er-
hebung der Beschwerde nicht befugt. Entsch. des Bayr. Verw.-Ger.-H.
vom 18. Dez. 1889 (Reger XI S. 11. Landmann, Gewerbeordnung,
1° S.200. Walz, Bad. Staatsrecht S. 230, Anm. 4. Andrer Ansicht: die Kgl.
Sächs. Verwaltungsbehörden (Reger XVIS. 132). — Über dieLegitimation
zur Beschwerde im allgemeinen: Reger- Dyroff, Bayrisches Verwaltungs-
gerichtsgesetz, 4. Aufl., S. 459ff. Nicht legitimiert zur Beschwerde gegen