$ 2. Trennung der Gewalten. 13
seinen Namen. Auch in Deutschland hat sich die Trennung der
staatlichen Gewalten durchgesetzt, aber nur so weit, daß der
Behördenapparat, der für die eine Funktion bestellt ist, nicht
gleichzeitig der Hauptträger der andern Funktion sein darf. Im
Einzelnen hat der Gesetzgeber die Grenzlinien folgendermaßen
gezogen: !
1. Die Rechtsprechung hat ihre Heimat bei den ordent-
lichen Gerichten. Allein einerseits ist den ordentlichen Gerichten
von Reichswegen nicht alle Rechtsprechung zugewiesen, andrer-
seits kann ihnen mehr übertragen sein, als die Aufgabe, Rechts-
streitigkeiten zu beurteilen. Nicht alle Rechtsprechung ist den
Gerichten vorbehalten. ‚Vor die ordentlichen Gerichte gehören
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche
nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichsgesetzlich beson-
dere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.‘‘ (Reichsgerichts-
verfassungsgesetz $ 13.) Nach dieser Vorschrift ist die Landesgesetz-
gebung, wie die Reichsgesetzgebung befugt, die Beurteilung von
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen Verwaltungs-
behörden oderVerwaltungsgerichten zu übertragen!!, — sofern nicht
reichsrechtliche Spezialvorschriften bestimmte Streitsachen den
ordentlichen Gerichten zugewiesen haben.1?2 Für den Bereich der
10 Prazäk, Die prinzipielle Abgrenzung der Kompetenz der Gerichte
und Verwaltungsbehörden, 1889 (Separatabdruck aus dem Archiv für
öffentliches Recht IV). Gaupp-Stein, Die Zivilprozeßordnung für das
Deutsche Reich, I, Vorbem. zu $ 1. Vgl. auch Oppenhoff, Die Ge-
setze über die Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und den Ver-
waltungsbehörden in Preußen, 2. Aufl., 1904.
ı2 So werden nach der Preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907,
$ 56 ff. Ansprüche auf Wildschadenersatz, die doch in $ 835 BGB. privat-
rechtlich ausgestaltet wurden, in das Verwaltungsstreitverfahren ver-
wiesen. K. Simon, Der Wildschaden (nach preuß. Recht), 1912. Vgl. im
übrigen Stein, Justiz und Verwaltung S. 17, 21. Markull, Die Polizei
als Richter in Streitsachen des bürgerlichen Rechts (Preuß. Verw. Bl. 27,
8. 191).
132 2. B.: GVG. 89: „Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der
Richter aus ihrem Dienetverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld
oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“
Andere Beispiele bei Gaupp-Stein, Zivilprozeßordnung I, Vorbem. III
zu $ 1. — Umgekehrt hat das Reichsrecht eine Reihe von Streitsachen
öffentlichrechtlicher (z. B. gewerberechtlicher) Natur endgültig vor die