238 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
rantien richterlicher Unabhängigkeit.?! Sie sind allein dem Gesetze
unterworfen und daher "befugt, Verordnungen wie Verfügungen
der Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
II. Auf Grund dieser Entwicklung ist die Verwaltungsgerichts-
barkeit in Deutschland in folgender Weise ausgestaltet worden:
l. Die Verwaltungsgerichte sind überall Sondergerichte. Einige
wenige Staaten (z. B. Braunschweig) besitzen nur ein einziges
Verwaltungsgericht. In den meisten Staaten dagegen hat das
Gesetz mehrere (zwei bis drei) Verwaltungsgerichte eingesetzt,
die in einem Instanzenzug ihren Abschluß in dem obersten
Verwaltungsgerichte erhalten. Eine organisatorische Trennung
von Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden findet hier
— von den sogleich zu erwähnenden Ausnahmen abgesehen —
erst in der obersten Instanz statt.” Die Mitglieder des obersten
Verwaltungsgerichts werden, wie die der ordentlichen Gerichte,
vom Landesfürsten ernannt;”? in einzelnen Staaten (Oldenburg,
Anhalt) ist daneben dem Landtag das Recht eingeräumt, eine be-
schränkte Zahl (meist zwei) der Mitglieder des obersten Verwal-
21 Auch anfechtbare Einrichtungen der Justiz sind bei der Organi-
sierung der obersten Verwaltungsgerichte in mehreren Staaten nach-
geahmt worden. Ich denke hier vor allem an die Vorschriften, denen
zufolge in obersten Verwaltungsgerichten mit einer Mehrheit von Senaten
der einzelne Senat, der in einer Rechtsfrage von einer früheren Ent-
scheidung eines andern Senats abweichen will, darüber eine Entscheidung
des Plenums einzuholen hat. — Analog der für das Reichsgericht gelten-
den Bestimmung des GVG. $ 137. Preuß. Gesetz vom 2. August 1880
(Abänderung des $ 29 des Verwaltungsgerichtsgesetzes von 1875). Kgl.
Sächs. Verw.-RPflG. $14. Staatsvertrag betr. Thüring. Oberverwaltungs-
gericht Art. 27. _ RVO. 8 1717.
22 Auch diese Regel wird durchbrochen: In Meiningen wird der
oberste Verwaltungsgerichtshof durch den Staatsminister präsidiert, ihm
gehören ferner zwei weitere Mitglieder des Staatsministeriums an. Gesetz
betr. d. Verwaltungsstreitverfahren in Sachsen-Meiningen, Art. 5.
23 Die ständigen Mitglieder des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts
werden durch die Gesamtheit der beteiligten Regierungen auf Lebenszeit
ernannt. „Es bleibt jedoch vorbehalten, Richter des Oberlandesgerichts
Jena und ordentliche öffentliche Lehrer des Rechts oder der Staats-
wissenschaft an der Universität Jena für die Dauer ihres Hauptamts
zu ständigen Richtern bei dem Oberverwaltungsgericht zu ernennen.“
(Cit. Staatsvertrag über Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten
Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1910, Art. 3.)