242 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
so dem Gesetzgeber, Materien vorwiegend verwaltungstechnischer
Natur definitiv bei den Verwaltungsbehörden zu belassen.’®
Keines der deutschen Gesetze hat die Kompetenz der Ver-
waltungsgerichte ausschließlich mit einer Generalklausel um-
schrieben. Die Gesetze, die eine Generalklausel kennen, neh-
men davon regelmäßig bestimmte Kategorien von Verwal-
tungsstreitsachen aus und weisen diese entweder ganz den
Verwaltungsbehörden oder einem besonderen verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren zu. Unter den deutschen Gesetzen hat
von der Generalklausel den umfassendsten Gebrauch gemacht
das Recht des Königreichs Württemberg und das Recht des
Königreichs Sachsen. In diesen beiden Staaten besitzt der
Bürger, der sich durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörden
verletzt glaubt, die Befugnis, mit der ‚„Rechtsbeschwerde‘“ (Würt-
temberg) oder der ‚„Anfechtungsklage‘“‘ (Sachsen) sich an das
oberste Verwaltungsgericht zu wenden.” Durch eine ähnliche
generelle Ermächtigung ist in Preußen und Baden der Bürger
in den Stand gesetzt, polizeiliche Verfügungen und Verfügungen
der Steuerbehörden (bei der Erhebung der direkten Steuern)
beim Verwaltungsgerichte anzufechten?’ — während die Verwal-
35 v.Seydel, Bayr. Staatsrecht I S. 588.
36 Württemberg. Verwaltungsrechtspflegegesetz, Art.13: „Außerdem
entscheidet der Verwaltungsgerichtshof vorbehältlich der hienach be-
zeichneten Ausnahmen über Beschwerden gegen Entscheidungen oder
Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wenn Jemand, sei es eine einzelne
Person, ein Verein oder eine Korporation, behauptet, daß die ergangene
auf Gründe des öffentlichen Rechts gestützte Entscheidung oder Verfü-
gung rechtlich nicht begründet, und daß er hiedurch in einem ihm zu-
stehenden Recht verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbind-
lichkeit belastet sei. — Ausgeschlossen ist diese Beschwerde, wenn und
soweit die Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nach ihrem Ermessen
zu verfügen ermächtigt sind.‘‘ Ebenso Württemberg. Einkommensteuer-
gesetz von 1903. Art. 64. Kgl. Sächs. Verwaltungsrechtspflegege-
setz, $$ 73, 76. Vgl. auch Gesetz Anhalts, die Verwaltungsgerichte
betr., $ 3.
3” Preußen: Preuß. Landesverwaltungsgesetz von 1883, $ 127, und
Bitter, Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Beschwerde bei
direkten Steuern‘, I? S.277. Baden: Verwaltungsrechtspflegegesetz, $ 4,
und Gesetz vom 6. August 1900, das Verfahren bei der Veranlagung zu
den direkten Steuern betr. (Veranlagungsgesetz) $ 28. Im übrigen findet
sich die Aufzählung der den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Verwal-