Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

242 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
so dem Gesetzgeber, Materien vorwiegend verwaltungstechnischer 
Natur definitiv bei den Verwaltungsbehörden zu belassen.’® 
Keines der deutschen Gesetze hat die Kompetenz der Ver- 
waltungsgerichte ausschließlich mit einer Generalklausel um- 
schrieben. Die Gesetze, die eine Generalklausel kennen, neh- 
men davon regelmäßig bestimmte Kategorien von Verwal- 
tungsstreitsachen aus und weisen diese entweder ganz den 
Verwaltungsbehörden oder einem besonderen verwaltungs- 
gerichtlichen Verfahren zu. Unter den deutschen Gesetzen hat 
von der Generalklausel den umfassendsten Gebrauch gemacht 
das Recht des Königreichs Württemberg und das Recht des 
Königreichs Sachsen. In diesen beiden Staaten besitzt der 
Bürger, der sich durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörden 
verletzt glaubt, die Befugnis, mit der ‚„Rechtsbeschwerde‘“ (Würt- 
temberg) oder der ‚„Anfechtungsklage‘“‘ (Sachsen) sich an das 
oberste Verwaltungsgericht zu wenden.” Durch eine ähnliche 
generelle Ermächtigung ist in Preußen und Baden der Bürger 
in den Stand gesetzt, polizeiliche Verfügungen und Verfügungen 
der Steuerbehörden (bei der Erhebung der direkten Steuern) 
beim Verwaltungsgerichte anzufechten?’ — während die Verwal- 
35 v.Seydel, Bayr. Staatsrecht I S. 588. 
36 Württemberg. Verwaltungsrechtspflegegesetz, Art.13: „Außerdem 
entscheidet der Verwaltungsgerichtshof vorbehältlich der hienach be- 
zeichneten Ausnahmen über Beschwerden gegen Entscheidungen oder 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wenn Jemand, sei es eine einzelne 
Person, ein Verein oder eine Korporation, behauptet, daß die ergangene 
auf Gründe des öffentlichen Rechts gestützte Entscheidung oder Verfü- 
gung rechtlich nicht begründet, und daß er hiedurch in einem ihm zu- 
stehenden Recht verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbind- 
lichkeit belastet sei. — Ausgeschlossen ist diese Beschwerde, wenn und 
soweit die Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nach ihrem Ermessen 
zu verfügen ermächtigt sind.‘‘ Ebenso Württemberg. Einkommensteuer- 
gesetz von 1903. Art. 64. Kgl. Sächs. Verwaltungsrechtspflegege- 
setz, $$ 73, 76. Vgl. auch Gesetz Anhalts, die Verwaltungsgerichte 
betr., $ 3. 
3” Preußen: Preuß. Landesverwaltungsgesetz von 1883, $ 127, und 
Bitter, Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Beschwerde bei 
direkten Steuern‘, I? S.277. Baden: Verwaltungsrechtspflegegesetz, $ 4, 
und Gesetz vom 6. August 1900, das Verfahren bei der Veranlagung zu 
den direkten Steuern betr. (Veranlagungsgesetz) $ 28. Im übrigen findet 
sich die Aufzählung der den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Verwal-
	        
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