Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 243 
tungsgerichtsgesetze dieser beiden Staaten im übrigen nach der 
Enumerationsmethode gebildet sind. Die Gesetze aller anderen 
deutschen Staaten (Bayern, Hessen, Braunschweig, Oldenburg 
usf.) haben sich vorbehaltlos der Enumerationsmethode an- 
geschlossen.” Sie beschränken demgemäß die Zuständigkeit 
der Verwaltungsgerichte auf die Beurteilung bestimmter 
Arten einzeln aufgezählter Verwaltungsstreitsachen. Ist eine 
Streitsache in dem Gesetzeskatalog nicht aufgenommen, so 
bleibt den Bürgern jeder verwaltungsgerichtliche Schutz ver- 
sagt.?? 
3. Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutsch- 
land ist dem Bestreben entsprungen, die subjektiven (privaten 
oder öffentlichen) Rechte der Bürger (Eigentum, persönliche 
Freiheit, Wahlrecht usf.) zu schirmen gegen Irrtum und MiB- 
brauch der Verwaltungsbehörden. Allen deutschen Verwaltungs- 
gerichtsgesetzen gilt deshalb auch heute noch als Hauptaufgabe 
der Schutz subjektiver Rechte der Bürger.*’” Allein in steigendem 
tungsstreitsachen für Baden im VerwRPfiGesetz $$ 2, 3 und für Preußen 
im Zuständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883; s. auch ‚„‚Die Zuständigkeit der 
preußischen Verwaltungsgerichts- und Beschlußbehörden‘“, zusammen- 
gestellt vom Bureau des K. Oberverwaltungsgerichts, 1911, Nachtrag 1913 
838 Vgl. z.B. Bayr. Verwaltungsgerichtsgesetz, Art. 8: „Verwaltungs- 
rechtssachen‘‘ (d. i. Verwaltungsstreitsachen) im Sinne dieses Gesetzes 
sind alle bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in nach- 
benannten Angelegenheiten: ...... ““ Hessisches Verwaltungsrechts- 
pflegegesetz Art. 17, 38, 131—133. 
39 Dem oben im Text erwähnten formellen Nachteil der Enumerations- 
methode sucht das Oldenburgische Gesetz, betr. die Verwaltungsgerichts- 
barkeit, so weit als möglich zu begegnen durch die Vorschrift, $ 53: „Die 
Ausdehnung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf 
weitere als die in den $$ 16—51 aufgeführten Angelegenheiten erfolgt im 
Verordnungsweg....‘‘ Ebenso Braunschw. Verwaltungsrechtspflegegesetz 
817. Hessisches Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 20. 
“4 Vgl. Art. 13 des Württemberg. Verwaltungrrechtspflegegesetzes 
oben Anm. 36. Preußisches Landesverwaltungsgesetz von 1883, $ 127: 
„+. . Die Klage (gegen polizeiliche Verfügungen) kann nur darauf gestützt 
werden: 1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder 
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes, insbesondere auch der 
von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen 
den Kläger in seinen Rechten verletze; 2. daß die tatsächlichen Voraus- 
setzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse 
der Verfügung berechtigt haben würden.“ Ebenso Staatsvertrag betr. 
Thüring. Oberverwaltungsgericht Art. 16 (Anfechtungsklage). Bayr. Ver- 
16*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.