$ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 243
tungsgerichtsgesetze dieser beiden Staaten im übrigen nach der
Enumerationsmethode gebildet sind. Die Gesetze aller anderen
deutschen Staaten (Bayern, Hessen, Braunschweig, Oldenburg
usf.) haben sich vorbehaltlos der Enumerationsmethode an-
geschlossen.” Sie beschränken demgemäß die Zuständigkeit
der Verwaltungsgerichte auf die Beurteilung bestimmter
Arten einzeln aufgezählter Verwaltungsstreitsachen. Ist eine
Streitsache in dem Gesetzeskatalog nicht aufgenommen, so
bleibt den Bürgern jeder verwaltungsgerichtliche Schutz ver-
sagt.??
3. Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutsch-
land ist dem Bestreben entsprungen, die subjektiven (privaten
oder öffentlichen) Rechte der Bürger (Eigentum, persönliche
Freiheit, Wahlrecht usf.) zu schirmen gegen Irrtum und MiB-
brauch der Verwaltungsbehörden. Allen deutschen Verwaltungs-
gerichtsgesetzen gilt deshalb auch heute noch als Hauptaufgabe
der Schutz subjektiver Rechte der Bürger.*’” Allein in steigendem
tungsstreitsachen für Baden im VerwRPfiGesetz $$ 2, 3 und für Preußen
im Zuständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883; s. auch ‚„‚Die Zuständigkeit der
preußischen Verwaltungsgerichts- und Beschlußbehörden‘“, zusammen-
gestellt vom Bureau des K. Oberverwaltungsgerichts, 1911, Nachtrag 1913
838 Vgl. z.B. Bayr. Verwaltungsgerichtsgesetz, Art. 8: „Verwaltungs-
rechtssachen‘‘ (d. i. Verwaltungsstreitsachen) im Sinne dieses Gesetzes
sind alle bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in nach-
benannten Angelegenheiten: ...... ““ Hessisches Verwaltungsrechts-
pflegegesetz Art. 17, 38, 131—133.
39 Dem oben im Text erwähnten formellen Nachteil der Enumerations-
methode sucht das Oldenburgische Gesetz, betr. die Verwaltungsgerichts-
barkeit, so weit als möglich zu begegnen durch die Vorschrift, $ 53: „Die
Ausdehnung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf
weitere als die in den $$ 16—51 aufgeführten Angelegenheiten erfolgt im
Verordnungsweg....‘‘ Ebenso Braunschw. Verwaltungsrechtspflegegesetz
817. Hessisches Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 20.
“4 Vgl. Art. 13 des Württemberg. Verwaltungrrechtspflegegesetzes
oben Anm. 36. Preußisches Landesverwaltungsgesetz von 1883, $ 127:
„+. . Die Klage (gegen polizeiliche Verfügungen) kann nur darauf gestützt
werden: 1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes, insbesondere auch der
von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen
den Kläger in seinen Rechten verletze; 2. daß die tatsächlichen Voraus-
setzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse
der Verfügung berechtigt haben würden.“ Ebenso Staatsvertrag betr.
Thüring. Oberverwaltungsgericht Art. 16 (Anfechtungsklage). Bayr. Ver-
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