Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

244 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Maße hat sich die Überzeugung Bahn gebrochen, daß der Schutz 
der objektiven Rechtsordnung ein ebenso wichtiges Anliegen der 
Verwaltungsrechtsprechung sein muß. Dieser Gedanke hat 
praktische Gestalt gewonnen in der Zulassung eines Vertreters 
des öffentlichen Interesses im verwaltungsgerichtlichen Ver- 
fahren, in der Anerkennung von Popularklagen (vgl. unten S. 253) 
und endlich (im Rahmen der nach der Enumerationsmethode an- 
gelegten Gesetze) in der ausdrücklichen Erstreckung der ver- 
waltungsgerichtlichen Zuständigkeit auf den Schutz von Rechts- 
normen, die keine subjektiven Rechte der Bürger begründen. 
4. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bricht an dem 
Punkte ab, an dem das freie Ermessen der Verwaltungsbehör- 
den beginnt. Man faßt diesen Gedanken in der bekannten Formel 
zusammen, Ermessensfragen unterstünden nicht der Zuständig- 
keit der Verwaltungsgerichte; das freie Ermessen der Verwal- 
tungsbehörden sei unüberprüfbar. Die Gesetze Bayerns, Würt- 
tembergs und Badens haben dies ausdrücklich hervorgehoben ;* in 
gleichem Sinne sind aber auch die Verwaltungsgerichtsgesetze der 
Staaten auszulegen, die eine entsprechende Vorschrift nicht ent- 
halten, wohl aber den Satz aufstellen, die Verwaltungsgerichte 
seien auf eine Prüfung darüber beschränkt, ob ein angefochtener 
Verwaltungsakt das bestehende Recht nicht oder nicht richtig 
angewendet habe.?? Denn das Verwaltungsgericht ist seinem 
waltungsgerichtsgesetz, Art. 8, 8. oben Anm. 38. Reger-Dyroff, Bayr. 
Verwaltungsgerichtsgesetz, 4. Aufl., S.193ff. Braunschweig. Gesetz, betr. 
die Verwaltungsrechtspflege, $9. O. Bühler, Die subjektiven öffentl. 
Rechte u. ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1913. 
“4 Vgl. z. B. Preuß. Zuständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883, $ 15, 17. 
Parey, Rechtsgrundsätze des Preuß. Oberverwaltungsgerichts, 4. Aufl., 
II S. 1251, Nr. 292. 
#2 Für Württemberg vgl. oben Anm. 36, Bayrisches Verwaltungs- 
gerichtsgesetz, Art. 13: „Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs 
erstreckt sich nicht .... 3. auf Angelegenheiten und Fragen, in welchen 
die Verwaltungsbehörden nach ihrem Ermessen zu verfügen berechtigt 
sind... .“ Baden, Verwaltungsrechtspflegegesetz, $ 4, Absatz 4. 
#3 Dies bestimmt vor allem das Verwaltungsrechtspflegegesetz für 
das Königr. Sachsen, $ 76. Vgl. dazu Wachler und Naundorff, Rechts- 
srundsätze des Kgl. Süchs. OVG. I S. 64 Nr. 36. Apelt, K. Sächs. Ver- 
waltungsrechtspflegegesetz, 2. Aufl.,S.279ff. Über Preußen s.oben Anm.40. 
— Über die Lehre von dem „unüberprüfbaren Ermessen‘ der Ver- 
waltungsbehörden s. die Literaturangaben oben 8.132, Anm.], ferner
	        
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