Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

816. Zuständigkeit der ordentl. Gerichte und Beamtenhaftpflicht. 261 
8 16. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegenüber der 
Verwaltung. Die Beamtenhaftpflicht. 
I. Unabhängig von den Verwaltungsgerichten sind die ordent- 
lichen Zivil- und Strafgerichte berufen, unter bestimmten Vor- 
aussetzungen über die Rechtmäßigkeit amtlicher Handlungen 
zu befinden. Wenn sie auch nicht befugt sind, hierbei den dem 
Recht widersprechenden Verwaltungsakt aufzuheben, so fällen 
sie doch indirekt über ihn ein Urteil im Wege Rechtens. 
1. Jeder Verwaltungsbeamte des Staates oder eines anderen 
öffentlichrechtlichen Verbandes ist für seine amtlichen Hand- 
lungen und Unterlassungen persönlich verantwortlich.! Verletzt 
er seine Amtspflicht, so kann er strafrechtlich und zivilrechtlich 
zur Rechenschaft gezogen werden. Strafrechtlich: sofern die 
Amtspflichtverletzung den Tatbestand eines mit Strafe be- 
drohten Amtsdeliktes bildet;* zivilrechtlich: wenn die Amts- 
pflichtverletzung dem Staat oder einem Bürger Schaden zugefügt 
hat. Die Beurteilung der Straf- und Zivilklage gegen den schul- 
digen Beamten untersteht den ordentlichen Gerichten. Für diese 
macht unterliegt. Der über ein öffentlichrechtliches Verhältnis geschlossene 
Vergleich untersteht dem öffentlichen Recht. Verw.-GH. Stuttgart 
27. Oktober 1909 bei Soergel II 8. 921. (A. M.: Reichsgericht in Zivil- 
sachen Bd. 77, S. 298). KReichsversicherungsamt 23. Mai 1912 (DJZ. 
XVIII 102). Die einen Gesetze erblicken in einem solchen Ver- 
gleich einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (Wachler und 
Naundorff, Rechtsgrundsätze des Kgl. Sächs. OVG. II 8. 88 Nr. 13; 
Hessisches Verw.-RPflG. Art. 115, Ziff. 3). Nach preußischem Recht be- 
endigt der Vergleich das Verwaltungsstreitverfahren nicht; er vermag 
lediglich die Grundlage für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu 
bieten. Entscheidungen des Preuß. Oberverwaltungsgerichte Bd. 43, 
S. 458; Bd. 53, S. 449; Bd. 54, 8. 87. Soergel II S. 643; IV 8. 478. 
Scohultzenstein im Preuß. Verw.-Bl. XXIV 370. 
1 Über den staatsrechtlichen Begriff des Beamten s. die Zusammen- 
stellung der Ansichten bei Pieper, Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl., S. 8ff. 
Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung I? S. 209, Art. „Beamte“. 
Laband, Staatsrecht I® S. 429. 
2 Vgl. insbes. den Abschnitt des Reichsstrafgesetzbuchs über Ver- 
brechen und Vergehen im Amte, $$ 331ff. Über die Frage, ob und inwie- 
weit der Irrtum über die Grenzen der amtlichen Kompetenz für die Ver- 
schuldensfrage von Bedeutung ist: s. Urt. des Reichsgerichts in Straf- 
sachen v. 25. Januar 1900 (Reger XX. 346).
	        
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