262 $16 Zuständigkeit der ordentl. Gerichte und Beamtenhaftpflicht.
bildet die Prüfung der Rechtmäßigkeit der amtlichen Handlung
ein Element der Urteilsfindung. Die Erörterung der ganzen Lehre
muß den Darstellungen über Strafrecht und Zivilrecht vorbehalten
bleiben. Ein einziges Verhältnis daraus sei an dieser Stelle
hervorgehoben, weil sich in ihm eine der wirksamsten Rechts-
schutzeinrichtungen zu Gunsten des Verwaltungsrechts verkörpert:
die Haftung des Beamten gegenüber dem geschädigten Dritten,
dem Untertan.” Die Beurteilung einer solchen Schadenersatz-
klage weist dem Zivilrichter zunächst die Aufgabe zu, an Hand
der Grundsätze des öffentlichen Rechtes festzustellen, ob objektiv
eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Ferner hat der Richter
zu prüfen, ob es sich dabei um eine Amtspflicht handelt, die
der Beamte gegenüber dem Kläger zu erfüllen gehabt hat. Auf
beide Punkte hat der Richter seine Untersuchung zu erstrecken.
Hat der Beamte lediglich eine Dienstinstruktion verletzt, so
schuldet er nur seinem Vorgesetzten Rechenschaft, dem Dritten
3 BGB. $ 839, Abs. 1: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahr-
lässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat
er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem
Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz
zu erlangen vermag ... .“ Abs.3: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.‘‘ — Zur Beurteilung
derartiger Schadenersatzklagen können landesgesetzlich ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte für zuständig er-
klärt werden (GVG.8$70, Abs.2u.3). Vgl. im allgemeinen zu der Frage Otto
Mayer 1817. Laband, Staatsrecht I S. 474ff. Georg Meyer-An-
schütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts $ 149. Schelhorn,
in den Annalen des Deutschen Reichs, 1906, S. 415, 525. Delius, Die
Haftpflicht der Beamten, 1901. S. auch Berth6slemy, Droit adminis-
tratif” p. 63. S. Trentin, la responsabilitä collegiale, 1910, p. 337. —
Angestellte der öffentlichen Verwaltung, die nicht Beamte im
engeren Sinne des Wortes sind, haften nach BGB. 823. — Wenn der
Beamte den Schaden bei Vollziehung eines Dienstbefehls zugefügt hat,
den er gemäß seiner Gehorsamspflicht auszuführen hatte, so haftet dem
Dritten gegenüber nicht der Handelnde, sondern der amtliche Vorgesetzte,
von dem der Dienstbefehl ausgegangen ist. Über das Prüfungsrecht des
Beamten gegenüber Dienstbefehlen: Laband, Staatsrecht I5S.460. Alfred
Schulze, Reichsbeamtengesetz, S.76. Heilborn, Die Pflicht der preußi-
schen und der Reichsbeamten zur Befolgung rechtswidriger Dienstbefehle
(Festgabe f. Otto Gierke, 1911, S. 125). 8. auch oben $ 11.