Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

16 $ 2. Trennung der Gewalten. 
in der sog. „freiwilligen Gerichtsbarkeit‘‘ bei der Gestaltung und 
Sicherung von Privatrechtsverhältnissen mit ihrer staatlichen 
Autorität mitzuwirken.!? Endlich aber ist den Gerichten überall 
ein Bestand von Verwaltungsgeschäften, Justizverwaltung, über- 
tragen. Gerade dieser Einbruch in das System der Trennung 
der Gewalten beweist, daß in Deutschland für die Kompetenz- 
zuweisung praktische Rücksichten mitbestimmend gewesen sind. 
Denn die Aufgaben der Justizverwaltung® (die Bildung der 
Gerichtskammern aus dem vorhandenen Richterpersonal, die Ord- 
nung der Gerichtszeit, das Sportel- und Kassenwesen u.s.f.) bilden 
Hilfsfunktionen der Rechtsprechung. Der Gesetzgeber hat sich 
jedoch beeilt, der Gefahr einer weiteren Vermengung von Justiz 
und Verwaltung vorzubeugen durch das Gebot: ‚Andere Gegen- 
stände der Verwaltung dürfen den ordentlichen Gerichten nicht 
übertragen werden.‘ (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfas- 
sungsgesetz $ 4.) 
Alles, was zum Geschäftskreis der ordentlichen Zivil- und 
Strafgerichte gehört, bildet den Inbegriff der Gerichtsbarkeit 
(Justiz) im weiteren Sinne.?! Richterliche Unabhängigkeit aber 
kommt den Gerichten nur innerhalb ihrer eigentlichen Sphäre, 
der Rechtspflege (Rechtsprechung und freiwillige Gerichtsbar- 
keit), zu. 
3. 230 und Reger XXXII 584) und Stein, Justiz u. Verwaltung S. 24f. 
— Auch nach französischem Recht gehören Streitigkeiten über indirekte 
Steuern zur Zuständigkeit der Zivilgerichte. Hauriou, Pr6cis de Droit 
administratif ®p. 753. 
19 Wach, Zivilprozeßrecht I S. 47ff., insbes. S. 53. Hellwig, Lehr- 
buch des Zivilprozeßrechts I S. 75ff. System des Deutschen Zivilprozeß- 
rechts 1 S. 53 ff. Stein, Justiz u. Verwaltung S. 36 ff. Das Reichsgesetz 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 17. Mai 1898, 
hat die Gerichtsstellen (Amtsgerichte usw.) bezeichnet, an denen die 
reichsrechtlich den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit (Vormundschaftssachen. Annahme an Kindesstatt usw.) 
zu besorgen sind. H. Jacoby, Ist das Vormundschaftsgericht eine Ver- 
waltungsbehörde oder ein Gericht?! (Antwort: Verwaltungsbehörde.) 
Heidelberger Dissertation 1912. 
2° Wach, Zivilprozeßrecht I S. 309, 312. Sim6on, Art. „Justiz- 
verwaltung‘ im WB d. Verw.-R.2 II 479. 
21 Laband, Staatsrecht III* S. 346. Gaupp-Stein, ZivilprozeB- 
ordnung I!P S. 1.
	        
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