16 $ 2. Trennung der Gewalten.
in der sog. „freiwilligen Gerichtsbarkeit‘‘ bei der Gestaltung und
Sicherung von Privatrechtsverhältnissen mit ihrer staatlichen
Autorität mitzuwirken.!? Endlich aber ist den Gerichten überall
ein Bestand von Verwaltungsgeschäften, Justizverwaltung, über-
tragen. Gerade dieser Einbruch in das System der Trennung
der Gewalten beweist, daß in Deutschland für die Kompetenz-
zuweisung praktische Rücksichten mitbestimmend gewesen sind.
Denn die Aufgaben der Justizverwaltung® (die Bildung der
Gerichtskammern aus dem vorhandenen Richterpersonal, die Ord-
nung der Gerichtszeit, das Sportel- und Kassenwesen u.s.f.) bilden
Hilfsfunktionen der Rechtsprechung. Der Gesetzgeber hat sich
jedoch beeilt, der Gefahr einer weiteren Vermengung von Justiz
und Verwaltung vorzubeugen durch das Gebot: ‚Andere Gegen-
stände der Verwaltung dürfen den ordentlichen Gerichten nicht
übertragen werden.‘ (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz $ 4.)
Alles, was zum Geschäftskreis der ordentlichen Zivil- und
Strafgerichte gehört, bildet den Inbegriff der Gerichtsbarkeit
(Justiz) im weiteren Sinne.?! Richterliche Unabhängigkeit aber
kommt den Gerichten nur innerhalb ihrer eigentlichen Sphäre,
der Rechtspflege (Rechtsprechung und freiwillige Gerichtsbar-
keit), zu.
3. 230 und Reger XXXII 584) und Stein, Justiz u. Verwaltung S. 24f.
— Auch nach französischem Recht gehören Streitigkeiten über indirekte
Steuern zur Zuständigkeit der Zivilgerichte. Hauriou, Pr6cis de Droit
administratif ®p. 753.
19 Wach, Zivilprozeßrecht I S. 47ff., insbes. S. 53. Hellwig, Lehr-
buch des Zivilprozeßrechts I S. 75ff. System des Deutschen Zivilprozeß-
rechts 1 S. 53 ff. Stein, Justiz u. Verwaltung S. 36 ff. Das Reichsgesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 17. Mai 1898,
hat die Gerichtsstellen (Amtsgerichte usw.) bezeichnet, an denen die
reichsrechtlich den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (Vormundschaftssachen. Annahme an Kindesstatt usw.)
zu besorgen sind. H. Jacoby, Ist das Vormundschaftsgericht eine Ver-
waltungsbehörde oder ein Gericht?! (Antwort: Verwaltungsbehörde.)
Heidelberger Dissertation 1912.
2° Wach, Zivilprozeßrecht I S. 309, 312. Sim6on, Art. „Justiz-
verwaltung‘ im WB d. Verw.-R.2 II 479.
21 Laband, Staatsrecht III* S. 346. Gaupp-Stein, ZivilprozeB-
ordnung I!P S. 1.