Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

272 316. Zuständigkeit der ordentl. Gerichte und Beamtenhaftpflicht. 
oder einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Aus- 
übung seines Amtes tätlich angegriffen hat (StGB. $ 113) usf.** 
II. Wie die vorstehenden Erörterungen dargelegt haben, ver- 
mögen die Zivil- und Strafgerichte dem Bürger Rechtsschutz 
gegen die öffentliche Verwaltung zu gewähren, auch wenn sie 
nicht befust sind, die von ihnen mißbilligten Verwaltungsakte 
aufzuheben. Die Kompetenz zur Aufhebung und Abänderung 
von Verfügungen oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden 
besitzen die ordentlichen Gerichte nur in den Fällen, in denen 
ihnen die Gesetzgebung die Beurteilung von Verwaltungsstreit- 
sachen ausdrücklich übertragen und sie insoweit mit Verwaltungs- 
rechtsprechung ausgestattet hat. Es sei erinnert an die Gesetze 
über die „Erweiterungen des Rechtswegs“ (vgl. oben$ 15), an die 
Vorschriften der Expropriationsgesetze, welche eine Anfechtung der 
Entscheidungen derSchätzungskommissionen vor den ordentlichen 
Gerichten zulassen (vgl. unten $ 17) und an anderes mehr.” 
Keine Verwaltungsrechtsprechung, sondern ihre eigenste Ge- 
richtsbarkeit üben dagegen die ordentlichen Zivil- und Straf- 
gerichte aus, wenn sie als Berufungsinstanzen bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten und Strafsachen beurteilen, die in erster Instanz 
von Verwaltungsbehörden entschieden worden sind (vgl. oben 
$ 2). Beispiele für eine Zivilgerichtsbarkeit der Verwaltungs- 
behörden bieten die sog. Verwaltungsprovisorien: Nach der 
Reichsgewerbeordnung $ 75 hat die ÖOrtspolizeibehörde Be- 
schwerden Reisender zu entscheiden wegen Überschreitung des 
24 Vgl. weiter Strafgesetzbuch $$ 116, 117. Frank, Strafgesetzbuch !!?, 
S. 2löff., 230ff. Über die Frage, wieweit ein Irrtum des Angeklagten 
über die Rechtswidrigkeit der amtlichen Handlung zu berücksichtigen ist: 
StGB. $59. Binding, Grundriß des Deutschen Strafrechts, Allg. Teil, 
8. Aufl., S. 104ff. Max Ernst Mayer, Widerstand gegen die Staatsgewalt. 
(Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts;. 
Besonderer Teil, Bd. I, 1906, S. 349 ff). v. Liszt, Lehrbuch d. Deutschen 
Strafrechts!? S. 565, 576. 
25 Ottmar Bühler, Die Zuständickeit der Zivilgerichte gegenüber 
der Verwaltung im Württembergischen Recht, Tübinger Juristische 
Doktor-Dissertation, 1911. 
28 Otto Mayer I$16. Sarwey, Öffentliches Recht und Verwal- 
tungsrechtspflege, $. 627ff. Georg Meyer-Anschütz, Lehrbuch des 
Deutschen Staatsrechts, S. 657 ff.
	        
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