272 316. Zuständigkeit der ordentl. Gerichte und Beamtenhaftpflicht.
oder einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Aus-
übung seines Amtes tätlich angegriffen hat (StGB. $ 113) usf.**
II. Wie die vorstehenden Erörterungen dargelegt haben, ver-
mögen die Zivil- und Strafgerichte dem Bürger Rechtsschutz
gegen die öffentliche Verwaltung zu gewähren, auch wenn sie
nicht befust sind, die von ihnen mißbilligten Verwaltungsakte
aufzuheben. Die Kompetenz zur Aufhebung und Abänderung
von Verfügungen oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
besitzen die ordentlichen Gerichte nur in den Fällen, in denen
ihnen die Gesetzgebung die Beurteilung von Verwaltungsstreit-
sachen ausdrücklich übertragen und sie insoweit mit Verwaltungs-
rechtsprechung ausgestattet hat. Es sei erinnert an die Gesetze
über die „Erweiterungen des Rechtswegs“ (vgl. oben$ 15), an die
Vorschriften der Expropriationsgesetze, welche eine Anfechtung der
Entscheidungen derSchätzungskommissionen vor den ordentlichen
Gerichten zulassen (vgl. unten $ 17) und an anderes mehr.”
Keine Verwaltungsrechtsprechung, sondern ihre eigenste Ge-
richtsbarkeit üben dagegen die ordentlichen Zivil- und Straf-
gerichte aus, wenn sie als Berufungsinstanzen bürgerliche Rechts-
streitigkeiten und Strafsachen beurteilen, die in erster Instanz
von Verwaltungsbehörden entschieden worden sind (vgl. oben
$ 2). Beispiele für eine Zivilgerichtsbarkeit der Verwaltungs-
behörden bieten die sog. Verwaltungsprovisorien: Nach der
Reichsgewerbeordnung $ 75 hat die ÖOrtspolizeibehörde Be-
schwerden Reisender zu entscheiden wegen Überschreitung des
24 Vgl. weiter Strafgesetzbuch $$ 116, 117. Frank, Strafgesetzbuch !!?,
S. 2löff., 230ff. Über die Frage, wieweit ein Irrtum des Angeklagten
über die Rechtswidrigkeit der amtlichen Handlung zu berücksichtigen ist:
StGB. $59. Binding, Grundriß des Deutschen Strafrechts, Allg. Teil,
8. Aufl., S. 104ff. Max Ernst Mayer, Widerstand gegen die Staatsgewalt.
(Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts;.
Besonderer Teil, Bd. I, 1906, S. 349 ff). v. Liszt, Lehrbuch d. Deutschen
Strafrechts!? S. 565, 576.
25 Ottmar Bühler, Die Zuständickeit der Zivilgerichte gegenüber
der Verwaltung im Württembergischen Recht, Tübinger Juristische
Doktor-Dissertation, 1911.
28 Otto Mayer I$16. Sarwey, Öffentliches Recht und Verwal-
tungsrechtspflege, $. 627ff. Georg Meyer-Anschütz, Lehrbuch des
Deutschen Staatsrechts, S. 657 ff.