$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 273
in einem Wirtschaftslokal angeschlagenen Preisverzeichnisses ; ??
nach der Reichsstrandungsordnung vom 17. Mai 1874 88 36ff.
hat das Strandamt über Ansprüche auf Berge- oder Hilfslohn”®
zu urteilen usw. Verwandte Erscheinungen sind die Fälle, in
denen Verwaltungsbehörden über Existenz und Umfang einer
zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht zu befinden haben. Dies
trifft beispielsweise zu bei der Feststellung des Kassendefekts
eines Beamten (Reichsbeamtengesetz von 1873/1907 88 134ff.,
144)? usw. In allen diesen Fällen entscheiden die Verwaltungs-
behörden nicht endgültig. Der von der Entscheidung der Ver-
waltungsbehörden betroffenen Person bleibt die Anrufung der
Zivilgerichte vorbehalten; diese werden dadurch in den Stand
gesetzt, die angefochtenen Sprüche der Verwaltungsbehörden zu
überprüfen. — Analog ist die strafgerichtliche Kontrolle der
ordentlichen Gerichte ausgestaltet. Nach der Reichsstrafprozeß-
ordnung $$ 453 und 459 kann den Polizei- und den Finanz-
behörden die Ahndung von Polizei- und von Finanzdelikten
übertragen werden (oben S. 14). Allein auch hier ist dem
Angeschuldigten die Möglichkeit gegeben, den Spruch der
Verwaltungsbehörde an das ordentliche Strafgericht weiter-
zuziehen.
8 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung.!
I. Der Schutz des Rechtsbestandes ist das Ziel des modernen
Rechtsstaates geworden. Ihm dienen die in den vorhergehenden
Erörterungen dargestellten Einrichtungen. Aber derselbe Rechts-
2” Landmann, Gewerbeordnung I® 8. 671.
28 Vgl. die Literatur in Stengleins Kommentar zu den strafrecht-
lichen Nebengesetzen des Deutschen Reichs, 4. Aufl., 1910, 8. 409.
29 Alfred Schulze, Das Reichsbeamtengesetz, 1908, S. 323 ff.
8° E.Loening, Verwaltungsarchiv III S.133. James Goldschmidt
Verwaltungsstrafrecht, S. 317. Thoma, Polizeibefehl im Bad. Recht
I S. 189.
2 Anschütz, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen
durch rechtmäßige Handhabung der Staatsgewalt (Verwaltungsarchiv V
S. 1ff.; auch separat erschienen, 1897). Verfassungsurkunde für den Preuß.
Staat I S. 153ff. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II $$ 53, 54,
und von demselben Verfasser ferner: Die Entschädigungsvflicht des Staates
nach Billigkeitsrecht, 1904 und der Art. „Entschädigungspflicht des Staates‘‘
im WB d. VerwR? I, S. 731. Georg Meyer-Anschütz, Lehrbuch des
Fleiner, Institutionen des Dentschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 18