Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädignrg. 275 
durch Einführung des Absinthverbots;*? Lahmlegung der privaten 
Abfuhrunternehmungen durch Kommunalisierung der Fäkalien- 
abfuhr;? Schädigungen der Fischerei durch Flußregulierungen ;* 
Auferlegung von Bauverboten im Interesse zukünftiger Straßen ;? 
Aufhebung der Privatschlächtereien durch Einführung des 
Schlachthauszwangs;® Schädigung einer Fähre infolge der durch 
die Errichtung einer Brücke bedingten Entziehung der Kund- 
schaft” u.a. m. Alle diese Einwirkungen schädigen das Vermögen 
der von ihnen betroffenen Privaten. Sie sind die notwendigen 
und unausbleiblichen Folgen der Verwaltungstätigkeit. Sie als 
unzulässig erklären, hieße die Verwaltung zum Stillstand ver- 
dammen. Soweit das Gesetz die Verwaltung zu derartigen Ein- 
griffen ermächtigt, handelt die Verwaltung bei deren Vornahme 
rechtgemäß. Von einem Verschulden des Staates oder seiner 
Organe ist in allen diesen Fällen keine Rede. Es entsteht des- 
halb die Frage, ob der Staat dem betroffenen Bürger zum Ersatz 
verpflichtet ist, weil er objektiv den Schaden verursacht hat. 
Ist der Staat dem Untertan entschädigungspflichtig für Ver- 
mögensschädigungen, die er ihm in rechtmäßiger Ausübung der 
öffentlichen Gewalt zugefügt hat? Was aber für den Staat gilt, 
® Ein solches Verbot ist in der Schweizerischen Eidgenossenschaft 
durch eine Partialrevision der Bundesverfassung v. 7. Oktober 1908 ein- 
geführt worden; es untersagt Fabrikation, Ausfuhr, Transport und Verkauf 
des Absinths. Bundesgesetze, amtliche Sammlung n. F., XXIV 881. 
8 Reger, Erg.-Bd. II S. 159. 
* F.Großmann, Schadenersatzanspruch von Fischereiberechtigten 
gegen den Staat infolge von Flußregulierungen (Heidelberger juristische 
Doktordissertation, 1910). Tenselben Gegenstand behandelt Haller, in 
der Württemberg. Ztschr. f. Rechtepfl. u. Verwaltung IV 160. Reichs- 
gericht 3. Juli 1906 u. 26. Juni 1912 (Entscheidungen in Zivilsachen 
Bd. 64, S. 24; Gruchots Beiträge Bd. 56, S. 1115). Vgl. auch das Preuß. 
Gesetz ü. d. Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat, v. 
2. September 1911 (Giese im Jbeh. d. öfl. R. VII 157). Nunmehr 
Preuß. Wassergesetz v. 7. April 1913 88 51, 77, 157, 159. Badisches Wasser- 
gesetz v. 12. April 1913, $ 110, Ziff. 3. 
86 Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. ‚„Ent- 
schädigung bei Fluchtlinienfestsetzungen‘‘, Bd. I? S. 499. 
6 Gewerbeordnung 3 23, Absatz 2 Landmann, Kommentar zur 
Gew.-O. 1° S. 215ff. 
” Fleiner, Verwaltungsrechtsfälle, Nr. 50. Striethorst, Archiv 
für Rechtsfälle des preuß. Obertribunals XXIV S. 1. 
1s*
	        
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