$ 2. Trennung der Gewalten. 17
2. Die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte ist den
Verwaltungsbehörden anvertraut. Allein ihnen sind nicht alle
Verwaltungsgeschäfte übertragen. Justizverwaltung kann den
Gerichten zustehen. Ferner haben Reichs- und Landesstaats-
recht vorgeschrieben, daß eine Reihe von Verwaltungsaufgaben
in Gesetzesform erledigt werden müssen.2? Man denke an die Fest-
stellung des Budgets oder an die in Gesetzesform gekleideten
Beschlüsse der gesetzgebenden Organe über die Errichtung eines
öffentlichen Unternehmens (Eisenbahn, Kanal usw.). Auf diese
Weise nehmen die gesetzgebenden Behörden direkt an der Ver-
waltung teil. Die Gesetzesform ist in den erwähnten Fällen vor-
geschrieben, um der Volksvertretung einen Einfluß auf diese
Verwaltungsangelegenheiten einzuräumen.??
Andererseits ist eine Erweiterung der Zuständigkeitssphäre der
Verwaltungsbehörden über den Verwaltungsbereich hinaus mög-
lich. Die Verwaltungsbehörden können nämlich mit richterlichen
Funktionen ausgestattet sein; davon wurde bereits gesprochen
(oben S. 13). Ist dies der Fall, so kommt ihren Entscheidungen
die Kraft und die Bedeutung richterlicher Urteile zu.”*
Inwieweit endlich den Verwaltungsbehörden die Kompetenz
zur Rechtsetzung verliehen ist, wird in der Lehre vom Verord-
nungsrecht dargelegt werden (s. unten $ 5).
3. Die Zuständigkeit, das Recht zu setzen, gebührt den
gesetzgebenden Behörden. Es wurde jedoch soeben erwähnt, daß
die gesetzgebenden Organe neben ihrer Hauptaufgabe auch Ver-
waltungstätigkeit besorgen. Ja, selbst zur Fällung von Recht-
22 Hierin liegt die verwaltungsrechtliche Bedeutung der von Laband
begründeten Unterscheidung von Gesetz im formellen und im materiellen
Sinn. Laband, Staatsrecht II $$ 54, 56.
23 Hermann Schulze, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, I (1881)
S. 520. Laband, Deutsches Reichsstaatsrecht, 6. Aufl., 1912 S. 130. — Die
Regierung besitzt ganz allgemein die Möglichkeit, eine Verwaltungsaufgabe
in der Form des formellen Gesetzes zur Erledigung zu bringen, auch wo
sie ohne Mitwirkung der Volksvertretung handeln dürfte. Sie wälzt
damit ihre Verantwortlichkeit auf die Faktoren der Gesetzgebung ab und
deckt sich damit gegenüber der Volksvertretung den Rücken.
2% Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen vom 20./21. Juni 1903
(Entscheidungen Bd. 36, S. 313. Reger XXIV 388).
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 2