280 $ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung.
zustehendes — privates oder öffentliches —!° Einzelrecht in
einer Weise der öffentlichen Verwaltung dienstbar macht, die es
nach seinen wesentlichsten Richtungen der Verfügung des Privaten
entzieht. Auch auf diese Art werden Individualrechte in den
Bereich der öffentlichen Verwaltung übergeführt. Es liegen
somit Erscheinungen vor, die der Expropriation gleichartig sind.
Daraus ergibt sich aber die Pflicht des Staates, das Vermögen
des betroffenen Privaten auch hier durch Geldersatz auszuglei-
chen.!* Was für den Staat gilt, muß ebenso gelten für den In-
15 Öffentliches Einzelrecht: der Gehaltsanspruch der Beamten; auch
der „Bürgernutzen‘‘ kann ein derartiges Einzelrecht darstellen. Gierke,
Deutsches Privatrecht I S. 610. Rechtsprechung des bad. Verwaltungs-
gerichtshofs I S. 206. Nr. 392, 393.
16 Tas wird sehr gut ausgeführt in einem Urteil des Reichsgerichts
vom 16. Oktober 1906 (Entsch. 64, S. 184): Bei Kanalisierungsarbeiten
stoßen städtische Arbeiter auf einen in den Straßenkörper hineinragenden
Hohlraum, der zu einer Anliegerliegenschaft gehört. Der Eigentümer
wird durch Verfügung aufgefordert, den Hohlraum zu räumen, kommt
jedoch der Verfügung nicht nach, ficht sie aber auch nicht an. Darauf
wird der Hohlraum nach der Liegenschaft hin abgesperrt und ohne weiteres
zur Straße gezogen. Dar Reichsgericht hat mit Grund dem Eigentümer
Entschädigung zugesprochen. — Wenn von einem Militärschießplatz aus
Kugeln sich auf Privatgrundstücke verirren und diese dadurch für den
Eigentümer in einzelnen Zonen unbrauchbar machen, so hat der Eigen-
tümer Anspruch auf Schadenersatz. Denn der Grundeigentümer kann sich
dieser Inanspruchnahme nicht widersetzen. Reger, Erg.-Bd. I S. 384.
Kamptz und Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts auf den Gre-
bieten des öffentl. Rechts II 8. 344—346. Fleiner, Verwaltungsrechts-
fälle, Nr.1. (Unrichtig die Urteile des Reichsgerichts: Reger XXIV S. 384
und RG. in Zivilsachen Bd. 55, 8. 55.) Wenn eine von einem Privaten
zur Patentierung angemeldete Erfindung nach Bestimmung des Reichs-
kanzlers für das Heer oder die Flotte oder sonst im Interesse der öffent-
lichen Wohlfahrt benutzt werden soll, so muß sich der Erfinder diese
Entziehung gefallen lassen, aber gegen volle Entschädigung (Reichs-
patentgesetz v. 1891 $ 5, Absatz 2). Wird ohne eine solche Bestimmung
des Reichskanzlers eine fremde Erfindung von der Heeresverwaltung
benutzt, so kann nach der reichsgerichtlichen Judikatur der Patent-
inhaber nicht auf Unterlassung klagen, wohl aber auf öffentlichrechtliche
Entschädigung. Urt. d. Reichsgerichts v. 19. Juni 1912 (DJZ. XVII
1186). Reichsgericht i. Zivilsachen Bd. 77, 8. 14. — Verfehlt ist das
Urteil, welches das Schweiz. Bundesgericht am 16. November 1911 in
Ausübung seiner Verfassungsgerichtsbarkeit erließ (oben Anm. 10) und
worin es den Gesetzgeber Graubündens für befugt erklärte, zu Gunsten