$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 281
haber einer auf Grund staatlicher Konzession errichteten öffent-
lichen Anstalt, insbesondere für den Unternehmer einer öffent-
lichen Eisenbahn.'’
Staatliche Eingriffe, die nicht auf Übereignung eines Einzel-
rechts hinauslaufen, fallen nicht unter die Vorschriften der Ex-
propriationsgesetze.. Die Stütze für die staatliche Ersatzpflicht
muß hier in einem anderen Rechtssatze gesucht werden. All-
gemeine gesetzliche Vorschriften, die uns hier den Weg weisen
könnten, gibt es nur in wenigen Staaten. Am weitesten geht nach
dieser Richtung das Allgemeine Preußische Landrecht (Einleitung
$ 75), demzufolge der Staat ‚denjenigen, welcher seine besonderen
Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens zu opfern
genötigt wird, zu entschädigen gehalten ist‘‘.* Eine Kabinetts-
ordre vom 4. Dezember 1831 hat diese Bestimmung eingeschränkt
auf die Aufopferung eines zum Privateigentum gehörigen Rechtes
und auch im übrigen weitgehende Ausnahmen von der Entschädi-
gungspflicht (namentlich bei Kriegs- und Justizschäden) vorbehal-
ten.!? Dererwähnten Bestimmung des Preußischen Landrechts liegt
einer zu gründenden kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt die laufen-
den Versicherungsverträge der privaten Versicherungsgesellschaften mit
Einwohnern des Kantons entschädigungslos aufzuheben (Entscheidungen
d. Schweiz. Bundesgerichts Bd. 37 (1911) T.1, S. 5603). Das Urteil wider-
spricht nicht bloß einem anerkannten Grundsatze des Rechts und der
Gerechtigkeit, sondern auch der positiven Vorschrift der Graubündner-
ischen Kantonsverfassung Art. 9.
17 Der Eigentümer einer an einer Eisenbahnlinie gelegenen Liegen-
schaft kann, wenn vom Funkenwurf der Lokomotiven Bäume versengt
oder Gebäulichkeiten in Brand gesetzt werden oder wenn ein ganzer
Streifen dauernd versengt und unbrauchbar gemacht wird, von der Eisen-
bahnverwaltung Schadenersatz verlangen. Hörle, im Verwaltungsarchiv
X S. 367. RG in Zivilsachen Bd. 17, S. 103, Bd. 32, S. 337. DJZ. XVI 473.
Seuffert, Archiv XXXIV Nr. 94. Walz, in der Zeitschrift für bad.
Verwaltung, 1901, S. 246. Kleeberg, $ 75, Einleitung z. A.L. R., 8. 15
Viel weiter zu Gunsten des geschädigten Eigentümers geht Vossen, Über
das Grenzgebiet zwischen Enteignung und polizeilichem Eingriff ins
Privateigentum (Archiv für öffentl. Recht XXII S. 246).
18 Erich Kleeberg, $75, Einleitung zum A. L.R. und die Recht-
sprechung des Reichsgerichte (Leipziger Dissertation, 1909). — Betr. Auf-
opferung ‚‚besonderer Vorteile‘: Reichsgericht 26. Juni 1912 (Gruchots
Beiträge Bd. 56, 8. 1115).
19 Anschütz, im Verwaltungsarchiv V S. 76. Dreyer, Verwaltungs-
archiv XVII 8. 213. ,