Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 281 
haber einer auf Grund staatlicher Konzession errichteten öffent- 
lichen Anstalt, insbesondere für den Unternehmer einer öffent- 
lichen Eisenbahn.'’ 
Staatliche Eingriffe, die nicht auf Übereignung eines Einzel- 
rechts hinauslaufen, fallen nicht unter die Vorschriften der Ex- 
propriationsgesetze.. Die Stütze für die staatliche Ersatzpflicht 
muß hier in einem anderen Rechtssatze gesucht werden. All- 
gemeine gesetzliche Vorschriften, die uns hier den Weg weisen 
könnten, gibt es nur in wenigen Staaten. Am weitesten geht nach 
dieser Richtung das Allgemeine Preußische Landrecht (Einleitung 
$ 75), demzufolge der Staat ‚denjenigen, welcher seine besonderen 
Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens zu opfern 
genötigt wird, zu entschädigen gehalten ist‘‘.* Eine Kabinetts- 
ordre vom 4. Dezember 1831 hat diese Bestimmung eingeschränkt 
auf die Aufopferung eines zum Privateigentum gehörigen Rechtes 
und auch im übrigen weitgehende Ausnahmen von der Entschädi- 
gungspflicht (namentlich bei Kriegs- und Justizschäden) vorbehal- 
ten.!? Dererwähnten Bestimmung des Preußischen Landrechts liegt 
einer zu gründenden kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt die laufen- 
den Versicherungsverträge der privaten Versicherungsgesellschaften mit 
Einwohnern des Kantons entschädigungslos aufzuheben (Entscheidungen 
d. Schweiz. Bundesgerichts Bd. 37 (1911) T.1, S. 5603). Das Urteil wider- 
spricht nicht bloß einem anerkannten Grundsatze des Rechts und der 
Gerechtigkeit, sondern auch der positiven Vorschrift der Graubündner- 
ischen Kantonsverfassung Art. 9. 
17 Der Eigentümer einer an einer Eisenbahnlinie gelegenen Liegen- 
schaft kann, wenn vom Funkenwurf der Lokomotiven Bäume versengt 
oder Gebäulichkeiten in Brand gesetzt werden oder wenn ein ganzer 
Streifen dauernd versengt und unbrauchbar gemacht wird, von der Eisen- 
bahnverwaltung Schadenersatz verlangen. Hörle, im Verwaltungsarchiv 
X S. 367. RG in Zivilsachen Bd. 17, S. 103, Bd. 32, S. 337. DJZ. XVI 473. 
Seuffert, Archiv XXXIV Nr. 94. Walz, in der Zeitschrift für bad. 
Verwaltung, 1901, S. 246. Kleeberg, $ 75, Einleitung z. A.L. R., 8. 15 
Viel weiter zu Gunsten des geschädigten Eigentümers geht Vossen, Über 
das Grenzgebiet zwischen Enteignung und polizeilichem Eingriff ins 
Privateigentum (Archiv für öffentl. Recht XXII S. 246). 
18 Erich Kleeberg, $75, Einleitung zum A. L.R. und die Recht- 
sprechung des Reichsgerichte (Leipziger Dissertation, 1909). — Betr. Auf- 
opferung ‚‚besonderer Vorteile‘: Reichsgericht 26. Juni 1912 (Gruchots 
Beiträge Bd. 56, 8. 1115). 
19 Anschütz, im Verwaltungsarchiv V S. 76. Dreyer, Verwaltungs- 
archiv XVII 8. 213. ,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.