Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

290 $ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 
Daher darf er bei der Bemessung der Schadenersatzsumme auch 
die allfälligen Vorteile in Anrechnung bringen, die dem Vermögen 
des Geschädigten zugeführt worden sind durch die Errichtung 
des öffentlichen Unternehmens (Verbreiterung einer Straße, Ver- 
änderung des Flußlaufs usf.), zu dessen Gunsten der Eingriff 
erfolgt ist.?® 
II. Im Kreise der besprochenen Erscheinungen nimmt, wie 
gezeigt wurde, die Expropriation (Zwangsenteignung im 
engeren Sinne) eine besondere Stellung ein.?”” Der Staat ist be- 
fugt, im öffentlichen Interesse durch einseitigen Öffentlich- 
rechtlichen Akt, Eigentum von Privatpersonen an sich zu 
ziehen oder — was dem gleich kommt — beschränkte ding- 
liche Rechte aufzuheben,?’® oder solche zu seinen Gunsten an 
& 14, von der Militärbehörde entschädigt werden muß. Laband, Staats- 
recht IV S. 284, verneint die Frage mit Recht, Karl Dickel bejaht sie 
(„Über das Hegerecht des sog. Jagdberechtigten und die Ersatzpflicht 
des Militärfiskus für Schädigung der Jagd durch Truppenübungen‘‘; 
Festgabe der Berliner jurist. Fakultät f. Gierke, Bd. II [1910] 8. 357 
besonders S. 490). $S. auch Entscheidungen des Preuß. OVG Bd. 57, 
8. 424. Die Höhe der Schadenersatzsumme ist im Zweifel nach Billig- 
keit zu bemessen. Dies hebt ausdrücklich das Preuß. Wassergesetz $ 45. 
(8. oben S. 278) hervor. 
36 Über die ganze Frage F. Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteils- 
ausgleichung (Festgabe der juristischen Fakultät der Universität Basel 
für Andreas Heusler, 1904 S. 92ff., insbes. 110ff.. Ausdrücklich wird 
bei der Zubilligung öffentlichrechtlicher Entschädigung die Vorteilsan- 
rechnung verfügt in den Vorschriften des preußischen und des badischen 
Wasserrechtes. Preuß. Wassergesetz v. 1913 $$ 3, 84; Badisches Wasser- 
gesetz v. 1913 $ 110, Ziff. 3. 
3” Die Darstellung des Textes beabsichtigt nicht, mehr zu erörtern 
als die Grundgedanken. Eine ausgezeichnete Übersicht über das geltende 
Rechtder Zwangsenteignunggibt Gierke, Deutsches Privatrecht IIS.464 ff. 
(daselbst auch reiche Literaturangaben). Grünhut, Art. „Enteignung“ 
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften III® S. 9556. Layer, 
Prinzipien des Enteignungsrechts (Staats- und völkerrechtl. Abhand- 
lungen von Jellinek und Anschütz, Bd. III). Otto Mayer, I $$ 33, 34. 
Aus der Kommentarliteratur: Georg Eger, Das preuß. Gesetz über 
die Enteignung von Grundeigentum v. 11. Juni 1874, 3. Aufl., 2 Bde., 
1911. Schelcher, Das Enteignungsgesetz für das Königreich Sachsen 
v. 24. Juni 1902, Leipzig 1903. Vgl. ferner Schelcher, Art. „Enteignung‘', 
im WBd. VerwR? Bd. IS. 717ff. 
97” Um sich z. B. dadurch freies Eigentum an dem mit dem be- 
schränkten dinglichen Rechte belasteten Grundstücke zu verschaffen.
	        
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