Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

296 $ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 
Der Expropriant (oder der Unternehmer) und der Expropriat 
haben es regelmäßig in der Hand, die Umständlichkeiten dieses 
Verfahrens abzuschneiden durch Abschluß eines Vertrages, in 
dem entweder eine Einigung über das Expropriationsobjekt 
oder über die Höhe der Entschädigung oder über beides zugleich 
herbeigeführt wird. Solche Verträge bilden einen Teil des Ex- 
propriationsverfahrens. Sie stehen unter dem Bann der Expro- 
priation; ihr Gegenstand bildet somit ein durch das öffentliche 
Recht geregeltes Rechtsverhältnis. Damit ist ausgesprochen, 
daß diese Verträge selbst dem öffentlichen Rechte unterstellt 
sind. ® 
50 Diese Ansicht ist angefochten. Vgl.darüber die oben, S.291, Anm. 40, 
zitierte Arbeit von Otto Fischer, Expropriationsverträge, 1910. Daselbst 
sind 8. 34ff. die verschiedenen Ansichten erörtert. (Fischer erblickt in 
solchen Vereinbarungen privatrechtliche Verträge.) Die öffentlichrecht- 
liche Bedeutung eines Expropriationsvertrages würdigt gut ein Urteil 
des Reichsgerichts in Zivilsachen vom 9. Juni 1905 (Entsch. Bd. 61, 
$.102). Vgl. auch Soergel, I S. 426. Schweiz. Juristenzeitung V 8. 169. 
 
	        
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