Erstes Kapitel.
Der Verwaltungsapparat und seine Leistungen.
I. Die öffentlichen Anstalten.
$& 18. Begriff der öffentlichen Anstalt.
I. Die Verwaltung des Staates und der öffentlichrechtlichen
Verbände faßt sachlich zusammengehörige Aufgaben zu Ein-
heiten zusammen. Dadurch entstehen die verschiedenen Ver-
waltungszweige (Inneres, Finanzen usf.). Es ist möglich, daß auch
innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige in dieser Weise weiter-
gegliedert wird (Bauwesen, Straßenwesen usw.). Jeder dieser Ab-
teilungen ist zur Besorgung ihrer Aufgaben eineSumme von Arbeits-
kräften und von sachlichen und rechtlichen Mitteln (von Gebäuden,
Bargeld, Apparaten, privatrechtlichen Befugnissen, Herrschafts-
recht u.dgl.) zur Verfügung gestellt. Einen solchen Bestand von Per-
sonen und Mitteln, der technisch zu einer Einheit zusammengefaßt
ist, nennen wir eine öffentliche Anstalt. In der öffentlichen Anstalt
trittsomit regelmäßig ein fest umschriebenes Stück der öffentlichen
Verwaltungstätigkeit in die Erscheinung. Sofern dieses einen Teil
der allgemeinen Verwaltungstätigkeit des Staates oder der Ge-
meinde bildet, besitzt die Anstalt keine eigene Rechtspersön-
ı Otto Mayer, II $$ 5l, 52. F. F. Mayer, Grundsätze des Ver-
waltungsrechts S. ?231ff. Ernst Toepfer, Der Begriff der öffentlich-
rechtlichen Gebühr (Tübinger Staatswissenschaftl. Dissertation, 1909),
S.39ff. Hans Nawiasky, Deutsches u. österreichisches Postrecht; ein
Beitrag zur Lehre von den öffentlichen Anstalten, I 1909, 8. 7ff. Kor-
mann, Erhebung öffentlicher Abgaben für die Kostendeckung „gewerb-
licher Unternehmungen“ von Gemeinden und Kommunalverbänden
(Preuß. Verw. Bl. XXXIV 393). Kormann, Art. „Öffentliche Anstalt‘
im WBd. VersR IIl 1; Einführung in die Praxis des Verwaltungsrechts,
I 1914, S. 11ff. Für das französische Recht s. Hauriou, Precis de Droit
administratif” p. 56, 468. Berth6elemy, Droit administratif” p. 24.